446 Zwangsvollstrechung
Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe einer beweglichen Sache hat
die Bollstrechungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen von
ihr zu beauftragenden Vollstrechungsbeamten herauszugeben sei (8 60).
Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft,
ordnet die Vollstrechungsbehörde die Herausgabe der Sache an einen
auf ihren Antrag vom Amteger. zu bestellenden Sequestor an; die
Z. in die herausgegebene Sache erfolgt alsdann nach den Grundsätzen
für die Z. in unbewegliche Sachen (8 61). Uber Einwendungen des
Schuldners oder Dritter gegen den Anspruch oder die Zulässigkeit der
Anordnung der Z. entscheidet die Verwaltungsbehörde (§8 10, 122,
72 4, über Einwendungen gegen das Verfahren oder die Verpflichtung
des Dritten das Amtsgericht (Ges. §§ 11, 122, ABO. 8 2). Die Zu-
ständigkeit des Amtsger. tritt ferner ein in den Fällen von § 8 des
Ges. (Widerspruch des Dritten wegen eines ihm zustehenden Rechts an
dem Gegenstand der Z.), von § 25 (Ansprüche Dritter auf vorzugs-
weise Befriedigung), von §§ 27, 53 (Abnahme des Offenbarungseides),
von §§ 48, 69 8 des Ges. und § 4 der AB0O. (Eintragung der Pfän-
dung in das Grundbuch bei Ausschluß des Hypothekenbriefs), von
§8§ 57, 68 des Ges. (Einklagung der Forderung und Streitverkündigung
durch den Gläubiger), von §§ 61, 67 des Ges. (Bestellung eines Se-
questors), von §8§ 65, 66 (Pfändung einer Geldforderung durch mehrere
Vollstrechungsbehörden), endlich von § 72 (Z. in das unbewegliche Ver-
mögen). Im übrigen entsprechen die Vorschriften des Ges. im wesent-
lichen denen der CPO. Insbes. gilt das von den unpfändbaren
Gegenständen und Forderungen (Ges. §§ 31, 32, 62—64, CP.
§§ 811, 812, 850—853), namentlich von der Pfändung des Dienst-
einkommens (s. d. I) und des Arbeitslohnes (s. d.), von der Z. gegen
Ailitärpersonen (s. Militärgerichtsbarkeit II 2), vom Offenbarungseid
(s. d.), von der Versteigerung (s. Auktionen 3) usw. Die Zustellung
(s. d. 1 1) ist gemäß § 5 des Ges. durch § 1 der A#0. geregelt, das
Kostenwesen gemäß § 13 des Ges. durch §§ 3, 5 der A#. und den
beigegebenen Tarif S. 375. Die Muster für den Vordruck zu Ver-
fügungen an den Drittschuldner und zur Benachrichtung des Schuld-
ners gemäß §§ 47, 60 des Ges. gibt MVO. vom 16. Okt. 1902,
WB. 239. Findet der Vollstrechungsbeamte Widerstand (Ges. § 17 ),
so ist in erster Linie die Ortspolizei zur Hilfeleistung verpflichtet, die
Gendarmerie dagegen nur dann heranzuziehen, wenn sie schneller
und leichter erreicht werden kann (MVO. vom 28. März 1903,
SWB. 96).
4. Rechtshilfe. Die Verpflichtung zur Leistung von Rechts—
hilfe bestimmt sich gegenüber den Behörden anderer Bundesstaaten
nunmehr nach der VO. vom 1. Mai 1903 S. 492 und dem RGes.
vom 9. Juni 1895 S. 256 (s. Rechtshilfe V). Anträgen auf Beitreibung
von Stempel= und Portogebühren für österreichische Konsulate kann
nicht entsprochen werden (MWVO. vom 26. Febr. 1903, SWB. 84).