Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

448 Zwischendeputationen — Zwischenklage 
angewendeten Schutzmaßregeln nicht unter diese Bestimmungen. Gegen 
Z. dieser Art, insbes. gegen ihre Zulassung durch die Wirte, ist viel— 
mehr durch Polizeiverfügung (s. Polizeigewalt II) einzuschreiten. Die 
Abwesenheit des Wirtes kommt als Entschuldigungsgrund für ihn 
nicht in Betracht, wenn er mit der Abwesenheit sich nur der Verant- 
wortung entziehen will (SWB. 1879 S. 214). Uber militärische Ehren- 
gerichte s. d. 
Zwischendeputationen. Die Ständeversammlung darf mit königl. 
Genehmigung zur Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Beratungs- 
gegenstände und zur Ausführung bereits sanktionierter Beschlüsse Z. er- 
nennen, die in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen und 
während der Landtagsverhandlung tätig werden. Handelt es sich um 
Ausführung von Beschlüssen, so werden diese Z. von beiden Kammern 
gemeinschaftlich gewählt. Die Zeit für den Zusammentritt der 3. be- 
stimmt das Gesamtministerium. Ihren Kammern haben die 3. schrift- 
lichen Bericht zu erstatten. Uber Beisekosten, freie Eisenbahnfahrt und 
Diäten kommen die während des Landtags (s. d. V) geltenden Be- 
stimmungen zur Anwendung (Vl. 8§ 114, Ges. vom 12. Okt. 1874 
S. 393 Phkt. III. Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 §§ 342, 3, 
35, 38 9). 
Zwischenklage. Wird bei der Zwangsvollstrechung (s. d.) von 
einem Dritten behauptet, daß ihm an dem Gegenstande derselben ein 
die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch durch 
Klage gegen den Gläubiger vor dem Vollstrechungsgericht geltend zu 
machen (Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 §§ 8, 25, CPO. 88 771).
	        
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