458 Krankenversicherung
d. h. mit dem Zeitpunkte, mit dem dieses Verhältnis durch Aufhebung
der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt des Arbeitgebers
über den Versicherten seine Endschaft erreicht (OV.G. 25. Juli 1903 18 18).
B III Anm. 2: Die Arbeiter eines Bauunternehmers sind am Sitze
des Gewerbebetriebs versichert (Bad. VH. 18. Febr. 1902, Reger XXIII 444).
B IV. Anm. 1: Preuß. O#. 22. Jan. 1903 f. Reger XXIII 436.
“B IV 4: Ein neuer Unterstützungsfall liegt vor, wenn zwar die
Krankheitsursache nicht gehoben, der Unterstützte aber in der Zwischen-
zeit erwerbsfähig war und beiner ärztlichen Behandlung mehr bedurfte
(OVG. 30. Mai 1903 1 S 94).
B IV 4: Ein neuer Unterstützungsfall ist auch dann nicht vorhanden,
wenn zu der die Heilbehandlung oder Erwerbsunfähigkeit bedingenden Krank-
heitsart vor dem Wegfall dieses Zustands eine andere Krankzheitsart tritt, die
gleichfalls Heilbehandlung und Erwerbsunfähigkeit bedingt (Preuß. O#.
9. Juni und 30. Okt. 1902, Reger XXIII 445, 419).
B V 1: Für die Anordnung der Krankenhauspflege sind die Umstände
zur Zeit der Einweisung maßgebend (Bayr. VEH. 4. Mai 1903, Reger XXIII
451). Unbegründeter Widerspruch Gegen die Einweisung berechtigt zur Ver-
sagung des Krankengelds (Bad. V. 3. Febr. 1903, Reger XXIII 452).
B V 2: Der Anspruch auf Familienunterstützung ist nur dann
begründet, wenn die Krankenhauspflege von der Krankenkasse, nicht
auch dann, wenn sie von dem Armenverbande gewährt wird (OV.
17. Juli 1903 1 S 14).
B V 2: Familienunterstützung ist nur dann zu gewähren, wenn der
Untergebrachte den Unterhalt der Angehörigen bonz oder überwiegend be-
stritten hat (Bad. VH. 18. Nov. 1902, Reger XXIII 453).
B V5, Cll: Zu § 451: Die Bestimmungen der Verträge zwischen
Kassenvorstand und Arzt gehören weder zu den gesetzlichen noch zu
den statutarischen Vorschriften; die Aufsichtsbehörde ist daher nicht be-
rechtigt, ihre Durchführung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (OW.
2. Alai 1903 1 8 339 von 1902.
-B IX Zeile 18, 19: O. 14. März 1903 I1 8 22 s. Arbeiter-
versorgung XX 535.
B IX: Die bei einer unzuständigen Kasse erfolgte Anmeldung schließt
die Erstattungspflicht des Arbeitgebers unter Umständen aus (Bayr. V65.
28. April 1903, Reger XXIII 440).
B X 1: Hilfsbedürftigkeit hat nicht zur Voraussetzung, daß die Kranken-
kasse die Hilfe verweigert hat (Preuß. OV. 18. Sept. 1902, Reger XXIII 459).
Der Ersatzanspruch des Armenverbands für Krankenhausbehandlung ist nicht
davon abhängig, ob der Erkrankte nach den Gestimmungen des Kassenstatuts
darauf Anspruch hatte (Hess. Ve#H. 7. Febr. 1902,. Reger XXIII 461). Hatte der
Unterstützte keinen Anspruch auf Krankenunterstützung, so muß der Armen-
verband die Aberkennung gegen sich gelten lassen, auch wenn er an dem Streit-
verfahren nicht beteiligt war (Preuß. O. 19. Jan. 1903, Reger XXIII 465).
Rechtskräftige Urteile in dem Bechtsstreite zwischen dem Unterstützten und
der gutgläubigen Krankenkasse muß der Armenverband gegen sich gelten lassen
(Preuß. OV0. 19. Jan. 1903, Jur.= Ztg. VIII 347).
B X 1 Anm. 1 Zeile 13, Anm. 2 Zeile 6: Preuß. O##. 23. Okt.
1902 f. Reger XXIII 462.