Menselblätter — Methodisten 43
Menselblätter. Dem Dismembrationsanbringen ss. d.) sind Mensel-
blattkopien zu grunde zu legen (VO. vom 8. Aug. 1856 S. 190 Pkt. 8
und das beigegebene Verzeichnis der Fluren, über die M. nicht oder
nur unvollständig vorhanden sind).
Messe. Die Meßordnung für den Handel mit Meßgütern in
der Stadt Leipzig ist erlassen unter dem 4. Dez. 1833 S. 347 und ab-
geändert durch die BO. vom 24. März 1834 S. 74, 26. März 1834
S. 81, 26. April 1834 S. 105, 23. April 1834 S. 109, 23. Juli 1834
S. 164, 27. Dez. 1834 (GBl. 1835 S. 2), 25. Mai 1861 S. 80, 10. Nov.
1866 S. 230, 10. Juli 1878 S. 169. Sovweit zollrechtlichen Inhalts,
modifizieren sich diese Bestimmungen durch die neueren reichsgesetzlichen
Bestimmungen über Konten, Aiederlagen, Privatlager usw. Abände-
rungen der Meßordnung, die sich auf die Zeit und Dauer der Al. und
auf Einrichtungen beziehen, die mit der Zollverfassung in Wechsel-
wirkung stehen, können nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung
erfolgen (AVO. vom 28. Alärz 1892 S. 28 § 57). An den Bestim-
mungen über den Mießverkehr an Sonn= und Feiertagen ist durch
Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 nichts geändert (s. dieses Ges. 8§ 3
Schlußsatz). Im übrigen s. Alarktverkehr.
Weßzmaschinen der Textilindustrie dürfen nur für die inneren
Zwecke des Geschäftsbetriebs, nicht im Verkehr mit dem Publikum
verwendet werden (MVO. vom 6. Aug. 1886, D. 54).
Metallgießereien sind gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne
von § 16 der GO.-
Tiegelgießereien gehören dazu nicht (Preuß. O. 23. Juni 1900,
Neger XXI 2).
Meteorologisches Institut. Seine Mitwirkung beim Hochwasser-
beobachtungs= und Meldedienst und bei der Vorbereitung des Hoch-
wasservoraussagedienstes regelt MB O. vom 3. März 1903, SWB. 100).
Methodisten. Mitglieder der M.-Gemeinden sind nur solche
Personen, die nach Vorschrift des Dissidentenges. aus ihrer zeitherigen
Konfession ausgetreten sind. Um auch die Kinder ausscheiden zu lassen,
bedarf es ausdrücklicher Erklärung der Eltern zu Protokoll. Offent-
liche Gottesdienste dürfen die M. nur an den ihnen hierzu ausdrüchklich
eingeräumten Plätzen abhalten; an andern Orten ist ihnen nur die
Abhaltung von Hausandachten, jedoch ohne Zulassung anderer Kon-
fessionsverwandter und ohne vorherige öffentliche Ankündigung gestattet.
Die Namen der Vorsteher und Prediger, sowie die Orte für gottes-
dienstliche Zusammenkünfte sind der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Mit-
glieder vom Staate anerkannter Konfessionen dürfen zur Abendmahls-
feier der Ml nicht zugelassen werden. M.-Prediger dürfen nur solchen
Kindern Religionsunterricht erteilen, die auf Antrag ihrer Eltern in
das Dissidentenregister eingetragen sind (Bestätigungsdekret vom 27. Juni
1871, Ges. vom 20. Juni 1870 S. 215’.8 20, 3#B. Jahrg. 1873 S. 28,
86, Jahrg. 1874 S. 1, 42). Jm übrigen s. Konfessionelle Verhältnisse 1 3.