Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

44 Michaelis — Militär 
Michaelis ist am nächstfolgenden Sonntage zu feiern (Reskript 
vom 13. Jan. 1831 S. 25 Pkt. U). 
MWietzinsunterstützung s. Oddach. 
Milchverkauf. Die Beaufsichtigung des gewerbsmäßigen Al. 
ordnet MIVO. vom 23. Juli 1899 (Fischer XXI 72). Beim Verkaufe 
ist hiernach Vollmilch,'“ abgerahmte Milch und Zentrifugenmilch zu 
unterscheiden. Die Zulässigkeit des Handels mit Vollmilch darf nicht 
von einem bestimmten Fettgehalt oder einem bestimmten spezifischen 
Gewicht abhängig gemacht werden. Die Untersuchung der Milch darf 
nicht lediglich durch polizeiliche Aufsichtsorgane mit Hilfe der üblichen 
Meßinstrumente, sondern soll durch entsprechende Sachverständige er- 
folgen. Tunlichst ist auf Einführung des Deklarationszwangs hinzu- 
wirken, so daß die Gefäße nach der Sorte bezeichnet werden. Die Be- 
kanntgabe der Namen der Zuwiderhandelnden und die entschädigungslose 
Entnahme von Proben ist nur im Rahmen des Vahrungsmittelges. 
zulässig. Kindermilch muß nachweislich von Kühen herrühren, deren 
Fütterung, Gesundheitszustand usw. von einem beamteten Tierarzt 
überwacht wird. Die Ortsbehörde kann von denen, die Milch gewerbs- 
mäßig in den Verkehr bringen, vorherige Anzeige verlangen. Weitere 
Gesichtspunkte für die Prüfung der Miilchregulative, namentlich über 
den Miindestfettgehalt der Vollmilch, gibt MVO. vom 16. Alärz 1901 
(—SW#. 116, Fischer XXIII 52). Die Abgabe der Milch von Tieren, 
die an Maul= und Klauenseuche erkrankt sind, zum unmittelbaren 
Genuß für Menschen und Tiere, ist verboten, die Abgabe an Molte— 
reien dagegen bedingungsweise gestattet (RGes. vom 1. Mai 1894 
S. 405 § 44 a, Instr. vom 27. Juni 1895 S. 357 § 61, A#O. vom 
30. Okt. 1900 S. 930 § 23). Auch auf Milch, die zu Butter ver- 
arbeitet werden soll, kann das Verbot erstreckt werden (MVO. vom 
7. Juli 1900, SWB. 215), nicht dagegen auf Milch solcher Tiere, die 
selbst gesund sind und mit kranken Tieren nur den Aufenthaltsort 
teilen (MVVO. vom 7. Juli 1900, Fischer XXII 49). Auch mit Rüchsicht 
auf die Tuberkulose (s. Schwindsucht) können die Behörden allgemeine 
Anordnungen über den MI. erlassen (MVO. vom 26. Sept. 1900, 
SW. 1901 S. 14). An Sonn= und Festtagen hat der M. während 
des Vormittagsgottesdienstes zu ruhen (MVO. vom 17. Mai 1892 
unter B, Fischer XIII 3029.““ 
*Bei Feststellung von Täuschungen (Nahrungemittelges. § 10) ist Voll- 
milch diejenige Milch, der nichts von ihren natürlichen Bestandteilen entzogen 
ist; die sonst festgesetzten Grenzwerte Kkommen nur für den Wert und die Ver- 
kehrsfähigkeit in Betracht (Reichsger. 21. Dez. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 139, 
Fischer XXII 374). 
“ Für Preußen s. Ministerialverfügung vom 26. Febr. 1901, Reger XXI 361. 
Milchzentrifugen. Die Verfütterung des Schlammes aus M. 
an Vieh ist verboten (VO. vom 3. Mlai 1898 S. 50). 
Militär. I. Militärische Verhältnisse. Das grundlegende Ges. 
ist das RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65. Die einschlagenden Vor-
	        
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