44 Michaelis — Militär
Michaelis ist am nächstfolgenden Sonntage zu feiern (Reskript
vom 13. Jan. 1831 S. 25 Pkt. U).
MWietzinsunterstützung s. Oddach.
Milchverkauf. Die Beaufsichtigung des gewerbsmäßigen Al.
ordnet MIVO. vom 23. Juli 1899 (Fischer XXI 72). Beim Verkaufe
ist hiernach Vollmilch,'“ abgerahmte Milch und Zentrifugenmilch zu
unterscheiden. Die Zulässigkeit des Handels mit Vollmilch darf nicht
von einem bestimmten Fettgehalt oder einem bestimmten spezifischen
Gewicht abhängig gemacht werden. Die Untersuchung der Milch darf
nicht lediglich durch polizeiliche Aufsichtsorgane mit Hilfe der üblichen
Meßinstrumente, sondern soll durch entsprechende Sachverständige er-
folgen. Tunlichst ist auf Einführung des Deklarationszwangs hinzu-
wirken, so daß die Gefäße nach der Sorte bezeichnet werden. Die Be-
kanntgabe der Namen der Zuwiderhandelnden und die entschädigungslose
Entnahme von Proben ist nur im Rahmen des Vahrungsmittelges.
zulässig. Kindermilch muß nachweislich von Kühen herrühren, deren
Fütterung, Gesundheitszustand usw. von einem beamteten Tierarzt
überwacht wird. Die Ortsbehörde kann von denen, die Milch gewerbs-
mäßig in den Verkehr bringen, vorherige Anzeige verlangen. Weitere
Gesichtspunkte für die Prüfung der Miilchregulative, namentlich über
den Miindestfettgehalt der Vollmilch, gibt MVO. vom 16. Alärz 1901
(—SW#. 116, Fischer XXIII 52). Die Abgabe der Milch von Tieren,
die an Maul= und Klauenseuche erkrankt sind, zum unmittelbaren
Genuß für Menschen und Tiere, ist verboten, die Abgabe an Molte—
reien dagegen bedingungsweise gestattet (RGes. vom 1. Mai 1894
S. 405 § 44 a, Instr. vom 27. Juni 1895 S. 357 § 61, A#O. vom
30. Okt. 1900 S. 930 § 23). Auch auf Milch, die zu Butter ver-
arbeitet werden soll, kann das Verbot erstreckt werden (MVO. vom
7. Juli 1900, SWB. 215), nicht dagegen auf Milch solcher Tiere, die
selbst gesund sind und mit kranken Tieren nur den Aufenthaltsort
teilen (MVVO. vom 7. Juli 1900, Fischer XXII 49). Auch mit Rüchsicht
auf die Tuberkulose (s. Schwindsucht) können die Behörden allgemeine
Anordnungen über den MI. erlassen (MVO. vom 26. Sept. 1900,
SW. 1901 S. 14). An Sonn= und Festtagen hat der M. während
des Vormittagsgottesdienstes zu ruhen (MVO. vom 17. Mai 1892
unter B, Fischer XIII 3029.““
*Bei Feststellung von Täuschungen (Nahrungemittelges. § 10) ist Voll-
milch diejenige Milch, der nichts von ihren natürlichen Bestandteilen entzogen
ist; die sonst festgesetzten Grenzwerte Kkommen nur für den Wert und die Ver-
kehrsfähigkeit in Betracht (Reichsger. 21. Dez. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 139,
Fischer XXII 374).
“ Für Preußen s. Ministerialverfügung vom 26. Febr. 1901, Reger XXI 361.
Milchzentrifugen. Die Verfütterung des Schlammes aus M.
an Vieh ist verboten (VO. vom 3. Mlai 1898 S. 50).
Militär. I. Militärische Verhältnisse. Das grundlegende Ges.
ist das RGes. vom 7. Mai 1874 S. 65. Die einschlagenden Vor-