Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lachgas (Stickoxydulgas) darf zu Heilzwecken nur von appro— 
bierten und ihnen gleichgestellten Arzten angewendet werden (SWB. 
1876 S. 114). 
Lachse. Die Schonzeit dauert vom 1. Oktober bis 31. Dezember; 
die Kreish. dürfen Ausnahmen gestatten (VO. vom 20. Okt. 1897 
S. 149). Lachswehre sind nur beschränkt zulässig (s. Fischerei II). 
Ladebreite von Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen darf höchstens 
2,8 m betragen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 60 Al. 
oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 
8 13, StGB. 8 366 10). 
Ladegewicht. Das Gewicht, das die Ladung des gewerbsmäßig 
betriebenen Frachtfuhrwerks auf Chausseen nicht übersteigen darf, ist 
verschieden je nach der Felgenbreite (s. d.) und nach der Jahreszeit. 
Das zulässige Höchstgewicht beträgt für den Sommer 100 Ztr., bei 
weniger als 5,54 Zoll Felgenbreite 80 Ztr., bei zweirädrigem Fuhrwerk 
die Hälfte. Besondere Bestimmungen bestehen für Kohlen-, Stein= und 
Getreidefuhren und für Ermittlung und Uberwachung des Gewichts. 
Die Straßenpolizeibehörden (s. d.) sind befugt, diese Bestimmungen auch 
auf nichtfiskalische Wege auszudehnen (Ges. vom 16. April 1840 S. 57, 
A#VO. vom 12. Mai 1841 S. 40, V.O. vom 9. Juli 1872 S. 347 8 2). 
Ladenschluß. I. Sonntags-Ladenschluß. Soweit nach 8§ 105 
bis 105h der GO. Gehilfen und Lehrlinge während der Sonn= und 
Feiertage im Handel nicht beschäftigt werden dürfen (s. Sonntags- 
ruhe 1 1), hat der Betrieb in offenen Verkaufsstellen zu ruhen. Auf 
Antrag von mindestens 2/3 der beteiligten Gewerbetreibenden kann 
durch die höhere Berwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß in 
bestimmten Gewerben, deren Ausübung zur Befriedigung täglicher Be- 
dürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, der Betrieb nur soweit statt- 
finden darf, als Ausnahmen von § 105b zulässig sind (GO. 8 41 a, b). 
Während der öffentliche Handel hiernach nicht gestattet ist, sind auch 
die Schaufenster geschlossen zu halten (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313 
8 35), und zwar nicht bloß beim öffentlichen, sondern im Handel und 
Berkehr überhaupt (OL. 7. Aov. 1901, Annalen XXIII 211). 
II. Wochentags-Ladenschluß. Gehilfen, Lehrlingen und Ar- 
beitern in offenen Verkaufsstellen und dazugehörigen Kontoren und 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 1
	        
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