Militärleistungen 53
des Finanzministeriums vom Kriegsministerium gestellt (VO. vom
15. Nov. 1899 S. 569). Die Mehrkosten, die durch Rinderpest-
kommandos entstehen, fallen der Reichskasse zu, werden den Truppen-
teilen auf Anweisung der Intendantur vom Kriegszahlamte erstattet
und nach Schluß des Etatsjahres dem Ministerium des Innern behufs
Herbeiführung ihrer Erstattung aus der Reichshauptkasse mitgeteilt.
Das Gesuch um militärische Hilfe ist von der Kreish. telegraphisch an
das Kriegsministerium und gleichzeitig an das Generalkommando zu
richten (RGes. vom 7. April 1869 S. 105 § 14, BBek. vom 12. Dez.
1878, Armeeverordnungsblatt 263, Centr. B. 668, Bek. vom 17. Juni
1891, Centr. B. 149, MBO. vom 25. Febr. 1879, 30. Dez. 1877 und
12. Febr. 1877). Bei öffentlichen Notständen werden M. nur gegeben,
wenn andere ausreichende Hilfe nicht zu erlangen ist, bei Gefahr
für Leben und Eigentum und nur ausnahmsweise bei erheblichen
Störungen des öffentlichen Verkehrs (Bestimmung vom 28. Alärz 1899
S. 92).
M-ilitärleistungen. I. Im Kriege, und zwar vom Tage der
Mobilmachung ab, sind die Gemeinden dem Reiche gegenüber zur
Gewährung von Naturalquartier, Aaturalverpflegung, Transportmitteln,
Grundstücken, Wegebau= und Feuerungsmaterial, Lagerstroh und allen
sonstigen Diensten und Gegenständen verpflichtet, die das militärische
Interesse ausnahmsweise erforderlich macht. Die Gemeinden sind be-
rechtigt, zu diesem Zweckhe ihre Mitglieder zu Naturalleistungen und
Diensten aller Art heranzuziehen, die Barkosten nach den Grundsätzen
über Gemeindeanlagen aufzubringen, erhalten hierfür Entschädigung
aus Reichsmitteln und haben den Gemeindemitgliedern Entschädigung
in demselben Umfange zu gewähren, in dem sie ihnen selbst vom Reiche
gewährt wird (Bes. vom 13. Juni 1873 S. 129, RAO. vom 1. April
1876 S. 137 mit Beilagen B und C vom 24. Juli 1894, Centr.B.
341, Nachträge zu diesen Beilagen im Centr. B. von 1903 S. 210,
RV0. vom 6. Juni 1885 S. 197, 14. April 1888 S. 142 und 27. Juni
1890 S. 75). Die Gemeinden können persönliche Befreiung von Kriegs-
einquartierung durch Ortsgesetz zugestehen (RSt O. S 312, RLGO. 8§ 252).
Im übrigen gilt für die örtliche Verteilung dasselbe wie bei Einführung
von Gemeindesteuern (MWVBO. vom 10. Alärz 1887, Fischer VIII 210).
Von der Eingquartierung werden die bürgerlichen Behörden vorher be-
nachrichtigt (MVO. vom 30. Okt. 1884, Fischer VI 33). Die Formulare
für Marschrouten geben die RBO. vom 18. April 1882 S. 47, 6. Juni
1885 S. 197, 14. April 1888 S. 142 und 27. Juni 1890 S. 75).
Der Fouragesatz für schwere Pferde kalten Schlags ist auf 7500 g
erhöht (Bek. vom 3. N-ov. 1893, Centr. B. 310). Besondere Aus-
führungsbestimmungen sind über Lieferung von Fahrzeugen ((. d.),
Pferdeaushebung (s. d.), Landlieferungen (s. d.), Unterstützung von
Militärfamilien (s. d.), Meilengebühren und Mlarschgebührnisse (/d.)
ergangen.