Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

54 Militärleistungen 
II. Die Militärleistungen im Frieden bestehen 
1. in Quartierleistungen. Sie sind eine Last des Reiches 
und können nur gegen Entschädigung verlangt werden. Die örtliche 
Verteilung erfolgt auf die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, 
deren Organen die Verantwortlichkeit für gehörige Erfüllung obliegt 
und die weitere Unterverteilung überlassen ist (RGes. vom 25. Juni 
1868 S. 523, Regulativ für Quartierbedürfnisse S. 530, RGes. vom 
21. Juni 1887 S. 245, Rnstr. vom 31. Dez. 1868, REBl. 1869 S. 2). 
Die Ansprüche auf Quartierleistung bestimmen sich nach 88 7, 9 des 
Regulativs vom 31. Dez. 1868, § 1 des RGes. vom 21. Juni 1887 
und § 11 der Instr. vom 31. Dez. 1868. Ihre Grenze finden sie in 
§ 4 des BEes. vom 25. Juni 1868“ und § 2 der Instr. AUber die 
hiernach zu bemessende Belegungsfähigkeit der verfügbaren Räume 
und Ställe sind von den Ortsbehörden und selbständigen Gutsbezirken 
Berzeichnisse anzufertigen und von der Amtsh. mit 2 Mitgliedern der 
Bezirksversammlung zu prüfen. Die hiernach zu bewirkende Zusammen- 
stellung wird von der Kreish. nochmals geprüft und bildet die Grund- 
lage für die Verteilung. Für Kantonnements und Alärsche tritt die 
Verpflichtung zur Quartierleistung auf Grund der Marschrouten ein, 
die von der Kreish. oder in ihrem Auftrage der Amtsh. ausgestellt 
werden. Obere oder höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des Ges. 
von 1868 sind die Kreish. (RGes. vom 25. Juni 1868 §8 5—7, 
Instr. §8 3, 4, 6, 8—10, Marschroutenformular zu § 6 der N0. 
vom 13. Juli 1898 S. 940, BO. vom 21. Febr. 1901 S. 77, MV0O. 
vom 21. Febr. 1901, Fischer XXII 90, SWB. 182). Den Servistarif 
und die Klasseneinteilung der Orte gibt RGes. vom 26. Juli 1897 
S. 619; die Stellen, die unter A 1—9 des Tarifs fallen, ergeben sich 
aus der Beilage zu § 5 des BEes. vom 20. März 1902 S. 81, 108. 
Die 5. Servisklasse ist weggefallen (RGes. vom 7. Juli 1902 S. 239 
§ 1). Die Ubersichten über die Belegung jeder Gemeinde werden von 
der Militärbehörde der Amtsh. mitgeteilt, welche die Quartieranweisungen 
im Auftrage der Kreish. ausfertigt (M.BMO. vom 20. März 1902, Fischer 
XXIV 163). Die Zuweisung der Einquartierung an die Quartierträger 
erfolgt durch die von den Gemeindebehörden ausgestellten Quartier- 
billets (Rnstr. von 1868 8§ 11, 12). In den Garnisonen werden 
die Servisvergütungen von den Truppenteilen vergütet, worüber die 
Gemeinden Servisquittungen ausstellen. Für Quartiergewährung in 
Kantonnements und auf Alärschen empfangen die Ortschaften von den 
Truppenteilen Quartierbescheinigungen, auf Grund deren die Servis- 
entschädigungen in Zeitabschnitten von 1 bis 3 Monaten berechnet 
werden. Die Zahlung der Vergütung für die von ländlichen Gemeinden 
den durchmarschierenden Truppen verabreichte Marschverpflegung und 
Marschfourage, sowie der auf die Gemeinden entfallenden Servis- 
entschädigung erfolgt durch das Kriegszahlamt gegen Quittungen, die 
von den Gemeinden selbst ausgestellt werden (Rönstr. von 1868 §F 15,
	        
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