Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärleistungen 55 
RErlaßz vom 25. Juni 1868 S. 514, BO. vom 2. Dez. 1874 S. 444, 
NErlaß vom 29. Jan. 1885 S. 9 nebst Formular für Quartier= 
bescheinigung und Servisliquidation S. 10, 12, Formulare zur RV0. 
vom 13. Juli 1898 S. 946). Die Anmeldung des Entschädigungs- 
anspruchs erfolgt zur Unterbrechung der Verjährung (§ 17 des Bes. 
von 1868) für Landgemeinden beim Gemeindevorstande, für selb- 
ständige Güter bei der Amtsh. (MVO. vom 27. Juli 1880, Fischer 
1 278. MVO. vom 16. Okt. 1880 zu Ar. 6295 ll); s. auch Dienst- 
wohnungen. 
* Aur soweit dem Muartiergeber die Benutzung der ihm unentbehrlichen 
Räume nicht unmöglich gemacht wird, Rönnen sie beansprucht werden (Bayr. 
V6PH. 24. Juli 1901, Sammlung XXIII 34). 
2. aturalleistungen, die sonst noch gefordert werden können, 
sind Vorspann, Naturalverpflegung und Fourage. Maßgebend für die 
Forderungen und ihre Vergütung sind BEes. vom 24. Mai 1898 
S. 361, NErlaß vom 13. Juli 1898 S. 921 und, soweit hierdurch 
nicht erledigt, VO. vom 30. Nov. 1867, GBl. 1869 S. 104. Auch 
für diese Forderungen sind zunächst die Gemeinden verantwortlich. 
Die Verteilung auf sie erfolgt durch die Zivilbehörde, die Unterverteilung 
nach ortsgesetzlicher Festsetzung, die Vergütung aus Mililitärfonds. Zur 
Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. 
Für den Umfang der Leistungen sind die Marschrouten maßgebend. 
Die Grundsätze, von denen die Stadträte der Garnisonorte bei Anzeige 
der Preise für Naturalien behufs Feststellung der Verpflegungszuschüsse 
auszugehen haben, gibt MVO. vom 19. Nov. 1883, SWB. 225. 
Die Hauptmarktorte, die der Feststellung der Durchschnittspreise der 
Fourageartikel zu grunde zu legen sind, veröffentlicht VO. vom 18. April 
1884 S. 141. Die Feststellung der Durchschnittspreise und ihre all- 
monatliche Bekanntgabe erfolgt durch die Kreish. Uber die sofort be- 
zahlten Leistungen werden von den Amtsh. und Stadträten Rechnungen 
aufgestellt, an die Intendantur eingeschickt und durch die Amtsh. in 
bezug auf die Durchschnittspreise attestiert (Bek. vom 22. Alai 1877 
S. 225 Pkt. IIIIV). Die Entschädigungsansprüche für Marschfourage 
werden zur Unterbrechung der Verjährung (Roes. § 16, NMnstr. § 16) 
auch hier bei den Gemeindevorständen, für selbständige Güter bei der 
Amtsh. angemeldet (MVO. vom 6. Okt. 1880). Die Monatsanzeigen 
der Amtsh. über die Bekanntgabe der durchschnittlichen Marktpreise 
sind weggefallen (MWB O. vom 28. Juli 1887, Fischer VIII 324). Wenn 
bei der Barzahlung der Fouragevergütung die Preise vorhergehender 
Monate nicht berüchksichtigt sind, hat der Gemeindevorstand zu be- 
scheinigen, daß zurzeit des Geldempfangs das amtliche Anzeigeblatt 
über die Preise des Vormonats noch nicht in seinen Besitz gelangt ist 
(AMWBO. vom 22. April 1901, SWB. 137). Die Vergütungssätze für 
Vorspann nennt Centr. B. 1901 S. 94, abgeändert Jahrg. 1902 S. 240.— 
Jede Eisenbahn ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht
	        
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