2 Lagerscheine — Landarmenverband
Räumen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununter—
brochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, in Gemeinden über
20 000 Einwohner von mindestens 11 Stunden und eine angemessene
Mittagspause" zu gewähren. Von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens
müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen
sein. Uber 9 Uhr abends dürfen sie nur offengehalten werden in den
Fällen von § 139er der GO. Auf die Zeit von 8 Uhr abends bis
7 Uhr morgens kann der L. von der höheren Verwaltungsbehörde auf
Antrag von mindestens 2 3 der beteiligten Geschäftsinhaber und nach
Gehör der Gemeindebehörde ausgedehnt werden. Während der Laden-
schlußzeit ist auch das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen
und Plätzen oder ohne Bestellung von Haus zu Haus im stehenden
Gewerbebetrieb untersagt (HO. 88 139—f). Das Verfahren zur Fest-
stellung der 2-Mehrheit regelt RBek. vom 25. Jan. 1902 S. 38.
Die 40 Tage, an denen der 10 Uhr-Ladenschluß nachgelassen werden
kann (8 139e Abs. 1 2), dürfen nicht nach den Geschäftszweigen fest-
gestellt werden (MVO. vom 23. Juli 1901, SWB. 180, Fischer XXIII
250, Reger XXI 237).
* Verzicht auf die Mittagspause (§ 1396 „) ist unzulässig (Reichsger.
21. Nov. 1901, Fischer XXIV 356, Reger XXII 338).
III. Gemeinschaftliches. Unter §8 41 a, 139e fallen auch Auto-
maten (s. d.) einschließlich der Bahnhofsautomaten. Der Bierverkauf
über die Straße und die Bäufliche Abgabe von Konditorwaren an
Schankbwirtschaftsbesucher fällt nicht unter § 139e (s. Schankwesen 1 7).
* Ob §8§ 41a, 139e erfordern, daß der L. äußerlich erkennbar sei, ist
bestritten (Kammerger. 22. Alai 1902, Bayr. Oberst. LG., OL. Frankfurt und
Darmstadt, Jur.-Ztg. VII 452, Reger XXII 191, XXIII 59, 61, 62). § 139e be-
zieht sich weder auf den Großhandel noch auf den Marktverkehr, noch auf
Geschäfte für den Verkauf zum sofortigen Genuß, umfaßt dagegen auch die
Minderkaufleute (Kammerger. 3. Okt. 1901 und 27. Juni 1901, Jur.-Ztg. VII
103, Reger XXII 39, XXIII 9). Ob Schank-, Raffeewirtschaften, Verkauf
alkoholfreier Getränke usw. darunter fallen, wenn sie mit Mlaterialwaren-
handel, Automaten oder Speisewirtschaften verbunden sind, s. Schankwesen 17.
Offene Verkaufsstellen sind auch Wohnungen, wenn darin Kundenverkehr
stattfindet (Bayr. Oberst. LG. 23. Jan. 1900, Reger XXII 312). Die Be-
stimmung in § 139e, daß beim L. schon anwesende ZKunden noch bedient
werden dürfen, gilt auch für § 41 a (OL##. Karlsruhe, Reger XXII 23).
Lagerscheine. Das Ministerium des Innern kann Anstalten
zur Ausstellung von L. und Lagerpfandscheinen ermächtigen (BO. vom
10. Okt. 1899 S. 562 § 6); s. auch Aufgebot III.
Landarme s. Landarmenverband.
Landarmenverband. l. Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürf-
tiger Deutscher, die endgültig zu tragen kein Ortsarmenverband ver-
pflichtet ist (s. Unterstützungswohnsitz VI), liegt dem L. ob (Res. vom
6. Juni 1870 in der Fassung der Bek. vom 12. März 1894
S. 262 § 5). In Sachsen hat der Staat die Verpflichtungen des
L. übernommen. Er bedient sich hierbei der Ortsarmenverbände als