Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mineralwässer 59 
zu Brennzwecken verwendbar“" tragen. Die Entflammbarkeit ist von 
der Ortsbehörde mittels des Abelschen Probers durch verpflichtete Sach- 
verständige festzustellen, die von der Kreish. ernannt, auf Antrag durch 
die Normaleichungskommission unterwiesen werden und den Prober 
auf ihre Kosten zu beschaffen haben (RBO. vom 24. Febr. 1882 S. 40, 
A#O. vom 4. Nov. 1882 S. 254, Bek. von 1882, Centr. B. 196 bis 
205, 344, mit Nachträgen im Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1884 S. 250, 
Jahrg. 1888 S. 931, MWVO. vom 22. Dez. 1882, SWB. 1883 S. 3, 
und 4. çAMärz 1883, SW. 79). Wiederholung der Prüfung 
empfiehlt sich, da Einkauf nach „.Beichsattest“ nicht vor Bestrafung 
schützt (M.VO. vom 9. Juli 1883, SWB. 126). Die Ausdehnung der 
Borsichtsmaßregeln auf Ligroin, Benzin, Petroleumäther usw. ist em- 
pfohlen durch MVO. vom 4. Mai 1883, SWB. 140, Fischer Vi 79). 
Gelagert und aufbewahrt werden dürfen M. unter dem Normal- 
entflammungspunkte in Quantitäten über 200 kg nur in Glas= und 
Metall= (nicht Stein-) Gefäßen in Keller= und Parterreräumen (V0O. 
vom 6. NVov. 1882 S. 256, obige MWVO. vom 4. Mai 1883). — Für 
-M. über dem Entflammungspunkt gelten die Bestimmungen über 
vegetabilische Ole (s. Entzündliche Stoffe). Zuwiderhandlungen gegen 
die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld bis zu 150 Ml. oder 
Haft bestraft (§ 1 der VO. vom 4. und 6. Nov. 1882). — Fabriken 
zur Destillation und zum Raffinieren von Ml. gehören zu den 
gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne von 8§ 16 der GO. und unter- 
liegen außerdem den Bestimmungen in § 14 Abs. 1, 2 und 4 der 
VoO. vom 6. Juli 1867 S. 181 (MVO. vom 18. Vov. 1882, Fischer 
IV 61). Die Bestimmungen über zollfreie Ablassung von M. zu 
gewerblichen Zwecken enthält der Bundesratsbeschluß vom 19. Juni 
1902 (Centr. B. 202) und Schreiben vom 9. Aug. 1902 (SWB. 209). 
Uber Petroleummotore s. Motore. 
Mineralwässer. Rünstlich bereitete M. dürfen, wenn sie nicht 
die in § 1b der RV. vom 22. Okt. 1901 S. 380 aufgeführten 
Stoffe enthalten, außerhalb der Apotheken verkauft werden. Die 
Fabrikation ist nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich 
Anmeldegewerbe, jedoch haben mindestens aller 3 Jahre MRevisionen 
durch den Apothekenrevisor und den Bezirksarzt zu erfolgen. Bei ge- 
sundheitsgefährlicher Beschaffenheit sind die Fabrikate, Alaterialien 
oder Apparate von der Ortspolizeibehörde in Beschlag zu nehmen und 
die Zuwiderhandelnden mit Geld bis zu 1500 M. zu bestrafen (VO. 
vom 22. Nov. 1875 S. 418, auf Selterswasser ausgedehnt durch B0O. 
vom 12. März 1896 S. 34, BO. vom 25. Nov. 1862 S. 645 § 6 ff., 
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 25, BO. vom 29. Okt. 1898 
S. 249, MVO. vom 28. Mçov. 1898, Fischer XX 74, MV0O. vom 
25. Mai 1900, SWB. 140, letztere die Verwendung von Mischkugeln 
betr.). Wegen der Gebühren der Bezirksärzte und Apothekenrevisoren 
s. Bezirksärzte IV. Zu Selters= und Sodawasser darf auch Brunnen-
	        
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