60 Ministeranklage — Miinisterien
und Leitungswasser, zu allen übrigen M. dagegen nur destilliertes
Wasser verwendet werden (MVO. vom 12. NMlärz 1896, Fischer XVI
259). Der Sonntagsverkauf von M. in Trinkhallen unterliegt den
Vorschriften in § 3 des sächs. Sonntagsges., Kkann aber im Sommer
länger als die reichsgesetzlichen 5 Stunden gestattet werden (MV0.
vom 17. Mai-1892 unter H, Fischer XIII 290).
Ministeranklage s. Verfassungsverletzung.
Ministerialhandlungen s. Geistliche VII.
MAinisterien. Jedem Miinisterium gebührt innerhalb seines Be-
reichs die Vorbereitung der Gesetze, der Erlaß der Vollzugsbestim-
mungen, die Oberaufsicht über die Verwaltung, Besetzung der Stellen,
Verleihung der Befähigung, Veranstaltung der Prüfungen, Fürsorge
für Wahrung der Landeshoheitsrechte und die Entschließung auf
Gnadengesuche (s. Begnadigung), soweit hierüber nichts anderes be-
stimmt ist (BO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 4). Alle Verfügungen
des Königs müssen vom Vorstande des zuständigen Ministeriums, im
Behinderungsfalle von dem hierzu beauftragten Vorstande eines an-
deren Ministeriums mit unterzeichnet sein; nur zur Unterzeichnung der
vom Könige nicht selbst vollzogenen Verfügungen können die Minister
auf ihre Verantwortung einem ihrer Direktoren oder Räte Auftrag
geben. Darüber, was dem König zur Entschließung vorzulegen sei,
ist durch die nachstehenden Gesetzesstellen nichts geändert worden. Die
Erlasse erfolgen unter Benennung des betreffenden Ministeriums, nicht
des Ministers (Vll. § 43, VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 5 und
Gesetzgebung). Als Gewähr der Ministerverantwortlichkeit ist die Be-
schwerde (s. d.) und die Anklage wegen Verfassungsverletzung (s. d.)
gegeben. Der König ernennt und entläßt die Minister aus eigener
freier Entschließung. Bei Enthebung vom Dienst können sie sich nicht
entbrechen, andere, dem Miinisterposten zunächst stehende und min-
destens % des Ministergehalts gewährende Stellen anzunehmen oder
sich mit einem Wartegelde von gleicher Höhe zu begnügen (Ges. vom
7. März 1835 S. 169 §8 4 Schlußsatz, 9 4, 5). Uber die Stellung der
Minister zu den Ständen s. Regierungskommissare, zur Oberrechnungs-
kammer s. d. — Die Vorstände der einzelnen M. bilden zusammen
das Gesamtministerium (s. d.), der AUlinister des Kultus und öffent-
lichen Unterrichts mit 3 anderen Mitgliedern des Gesamtministeriums
die in evangelicis (s. d.) beauftragten Staatsminister. Zur Zeit be-
stehen die M. der Justiz, der Finanzen (s. Finanzministerium), des
Kultus und öffentlichen Unterrichts (s. Kultusministerium), des Kriegs
([. Militärbehörden), des Innern und mit dem letzteren vereinigt das
Ministerium des Außeren (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 1 und
Vl. 8 41). Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern ist
geregelt durch BO. vom 7. Aov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C, 8a, c, d u. e
und VO. vom 6. April 1835 S. 237 § 2, soweit nicht diese Bestim-
mungen, wie insbes. bezüglich der Kommunalgardenangelegenheiten,