Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

60 Ministeranklage — Miinisterien 
und Leitungswasser, zu allen übrigen M. dagegen nur destilliertes 
Wasser verwendet werden (MVO. vom 12. NMlärz 1896, Fischer XVI 
259). Der Sonntagsverkauf von M. in Trinkhallen unterliegt den 
Vorschriften in § 3 des sächs. Sonntagsges., Kkann aber im Sommer 
länger als die reichsgesetzlichen 5 Stunden gestattet werden (MV0. 
vom 17. Mai-1892 unter H, Fischer XIII 290). 
Ministeranklage s. Verfassungsverletzung. 
Ministerialhandlungen s. Geistliche VII. 
MAinisterien. Jedem Miinisterium gebührt innerhalb seines Be- 
reichs die Vorbereitung der Gesetze, der Erlaß der Vollzugsbestim- 
mungen, die Oberaufsicht über die Verwaltung, Besetzung der Stellen, 
Verleihung der Befähigung, Veranstaltung der Prüfungen, Fürsorge 
für Wahrung der Landeshoheitsrechte und die Entschließung auf 
Gnadengesuche (s. Begnadigung), soweit hierüber nichts anderes be- 
stimmt ist (BO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 4). Alle Verfügungen 
des Königs müssen vom Vorstande des zuständigen Ministeriums, im 
Behinderungsfalle von dem hierzu beauftragten Vorstande eines an- 
deren Ministeriums mit unterzeichnet sein; nur zur Unterzeichnung der 
vom Könige nicht selbst vollzogenen Verfügungen können die Minister 
auf ihre Verantwortung einem ihrer Direktoren oder Räte Auftrag 
geben. Darüber, was dem König zur Entschließung vorzulegen sei, 
ist durch die nachstehenden Gesetzesstellen nichts geändert worden. Die 
Erlasse erfolgen unter Benennung des betreffenden Ministeriums, nicht 
des Ministers (Vll. § 43, VO. vom 7. Vov. 1831 S. 323 Pkt. 5 und 
Gesetzgebung). Als Gewähr der Ministerverantwortlichkeit ist die Be- 
schwerde (s. d.) und die Anklage wegen Verfassungsverletzung (s. d.) 
gegeben. Der König ernennt und entläßt die Minister aus eigener 
freier Entschließung. Bei Enthebung vom Dienst können sie sich nicht 
entbrechen, andere, dem Miinisterposten zunächst stehende und min- 
destens % des Ministergehalts gewährende Stellen anzunehmen oder 
sich mit einem Wartegelde von gleicher Höhe zu begnügen (Ges. vom 
7. März 1835 S. 169 §8 4 Schlußsatz, 9 4, 5). Uber die Stellung der 
Minister zu den Ständen s. Regierungskommissare, zur Oberrechnungs- 
kammer s. d. — Die Vorstände der einzelnen M. bilden zusammen 
das Gesamtministerium (s. d.), der AUlinister des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts mit 3 anderen Mitgliedern des Gesamtministeriums 
die in evangelicis (s. d.) beauftragten Staatsminister. Zur Zeit be- 
stehen die M. der Justiz, der Finanzen (s. Finanzministerium), des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts (s. Kultusministerium), des Kriegs 
([. Militärbehörden), des Innern und mit dem letzteren vereinigt das 
Ministerium des Außeren (VO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 1 und 
Vl. 8 41). Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern ist 
geregelt durch BO. vom 7. Aov. 1831 S. 323 Pkt. 4 C, 8a, c, d u. e 
und VO. vom 6. April 1835 S. 237 § 2, soweit nicht diese Bestim- 
mungen, wie insbes. bezüglich der Kommunalgardenangelegenheiten,
	        
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