66 Müßiggänger — Mutterkorn
Bestimmungen über die Ausübung des hier behandelten Gewerbe—
betriebs im Umherziehen von Ort zu Ort (s. Wandergewerbe IIh werden
durch 8 33b nicht berührt.
*Der Schankwirt bedarf zu Musikaufführungen auch nach § 33b der
GO. der Erlaubnis nicht; landesrechtlich kann sie jedoch gefordert werden
(Bayr. Oberst. LG. 21. Sept. 1901, Reger XXI 370).
II. Als geschlossene Zeiten für das Abhalten von Konzert-
musik gelten die Bußtage und ihre Vorabende, die 3 letzten Tage der
Karwoche und der Totensonntag. Kirchenmusik (s. d.) ist ausgenommen;
an den Vorabenden der Bußtage ist auch die Aufführung sonstiger
ernster Musik gestattet. Im übrigen sind Konzerte, auch nichtöffent-
liche, an öffentlichen Orten an Sonnabenden und Vorabenden sonstiger
Festtage auf das geringste Maß zu beschränken und jedenfalls nicht
über 12 Uhr nachts auszudehnen; an Sonntagvormittagen sind sie mit
Ausnahme der Morgenkonzerte, die ½2 Stunde vor Beginn des Haupt-
gottesdienstes beendigt sein müssen, nicht vor beendigtem Vormittags-
gottesdienste zu beginnen; Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis
zu 60 M. oder 14 Tagen Haft bestraft (VO. vom 11. April 1874
S. 41 §8 3, 5 und 22. Jan. 1900 S. 17, Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 8 7, StGB. § 366 1, MV0O. vom 10. MçMärz 1900, SW. 76,
MIVO. vom 9. Juli 1901, Fischer XXIII 344).
III. Uber die Besteuerung von Musikern und Musikaufführungen
s. Kunst 2, Lustbarkeiten. Im übrigen s. Tanzmusik, Begräbnis-
wesen V, Krankenversicherung A, Kinder 1 1, Schulzucht.
Wüßiggänger s. Armenwesen VI.
Ansterlager s. Wanderlager.
Musterschutz. Gebrauchsmuster (s. d.) sind nach Maßgabe des
RGes. vom 1. Juni 1891 durch Eintragung in die Gebrauchsmuster—
rolle des Patentamts, Geschmacksmuster nach Maßgabe des RGes. vom
11. Jan. 1876 S. 11 durch Eintragung in das Musterregister des
Amtsgerichts geschützt (s. Registerwesen). Uber den Schutz der Waren-
zeichen s. d. Im übrigen s. Gewerbliches Eigentum.
Wnsterung s. Militärersatzwesen, Pferdeaushebung.
WMutterkorn. Verkauf und Verwendung des von Ml. nicht ge-
reinigten Getreides, sowie des hiervon bereiteten Mehls und Gebäckhs
ist verboten (ZKB. 1871 S. 82); im übrigen s. Gesundheitspolizei II.
Mutung. Wer das Becht erlangen will, innerhalb eines ge-
wissen Bezirks metallische Mlineralien zu gewinnen, muß beim Berg-
amte M. einlegen, d. i. um Verleihung (s. d.) nachsuchen (Abschn. II
Kap. 2 des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und A#0. vom 3. Dez.
1868 S. 1294). Das Vorrecht zum Muten wird begründet durch das
Recht zum Schürfen (s. d.). Auf den Kohlenbergbau leiden diese Be-
stimmungen keine Anwendung (Ges. 8 22).