Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

68 Aacheile — Aachschätzung 
Nacheile s. Gerichtliche Polizei, Gendarmerie J. 
Nachlaßwesen. Nächst den erbrechtlichen Bestimmungen des 
BE. (§§8 1922—2385, sf. Erbfolge) sind hier zu nennen die Be- 
stimmungen über Nachlaßgerichte und Behandlung von Nachlaßsachen 
im R es. vom 20. Mai 1898 S. 771 8§ 72—99, Ges. vom 18. Juni 
1898 S. 191 und 15. Juni 1900 S. 269 §§ 16—18, Gesch.O. 88 524 
bis 541, 1507—15197). 
Nachschätzung, Nachzahlung. I. Einkommensteuer. 1. Nach- 
schätzung. Wer erst im Laufe des Steuerjahres einkommensteuer- 
pflichtig wird, ist von der Gemeindebehörde in die Klasse seines mut- 
maßlichen Einkommens einzustellen. Tritt während des Steuerjahrs 
Erhöhung des Einkommens um mehr als zwei Steuerklassen durch 
Erwerbung von Todes wegen oder Schenkung, oder Verminderung 
um mehr als ¼ ein, so erfolgt Aachschätzung durch die Kataster- 
behörde (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §8 47, 47a, AVO. vom 
25. Juli 1900 S. 589 § 60, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 § 43, 
MVDO. vom 6. Juli 1901 Nr. 506, 3. Sept. 1901 Nr. 953 und 
25. Nov. 1901 Nr. 1270). Nachschätzung nach §§ 47 und 101 ist 
auch in den Fällen von § 4a des Ges. nicht ausgeschlossen (s. Juristische 
Personen III 13). Bei der Verbrauchsbesteuerung (s. d.) ist die Nach- 
schätzung nicht anwendbar. 
2. Der Nachzahlung unterliegt, wer der Veranlagung ent- 
gangen oder zu niedrig eingeschätzt worden ist; auch die A. wird durch 
die Katasterbehörde bewirkt (Ges. § 77, A#VO. 8§§ 71, 72). Es ist 
unzulässig, die Veranlagung bloß deshalb dem Nachzahlungsverfahren 
zu überlassen, weil die Einführungskommission über die Modalität der 
Besteuerung sich nicht einigen konnte (OV. 25. Nov. 1901 II S 147, 
Jahrb. 1 272), oder weil sie auf Steuerfreiheit erkannt hatte; in 
diesem Falle ist vielmehr das geordnete BRechtsmittelverfahren durch 
Berufung des Bezirkssteuerinspektors einzuleiten. Ubergangen ist nur 
derjenige, über den die Einschätzungskommission überhaupt keinen 
Beschluß gefaßt hat, obwohl diese nach den Gesetzen erforderlich und 
ausführbar war (O#. 13. Aärz 1902 II 8 153, 20. MAlärz 1902 
II 8 168 und Al. vom 2. Jan. 1902 Ar. 1484, Jahrb. II. 248, 
270). Auf die Einleitung des Nachzahlungsverfahrens kann das in 
der Entsch, vom 25. Aov. 1901 aufgestellte Erfordernis einer zwingenden 
Veranlassung nicht übertragen werden. Die Nachzahlung wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß die ursprüngliche Einschätzung nach dem Ver- 
brauche erfolgt war, die Nachforderung dagegen auf das Einkommen 
gestützt ist (OVe 7. Mai 1903 U §S 69, 70). Von später erst fest- 
gestellten Ergebnissen darf bei der Nachzahlung nicht zu dem Zweche 
Gebrauch gemacht werden, um die ursprüngliche Schätzung, die vor- 
schriftemäßig nach anderen Gesichtspunkten und Unterlagen zu erfolgen. 
hatte, umzustoßen (OV0. 24. Juni 1901 HI 83, 84, Jahrb. 1 280). Eine 
Verpflichtung des Nachzahlungspflichtigen, sein Einkommen während
	        
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