Lachsichtserteilung 69
des maßgebenden Zeitraums darzulegen, besteht nicht; hierüber und
über den Begriff „bekannt“ s. O. 20. Juni 1901 I S 77. Zur
Einleitung des Nachzahlungsverfahrens genügt schon das Bekannt-
werden von Tatsachen, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine
Steuerverkürzung zu schließen ist; einer genauen und sichern Kenntnis
bedarf es nicht. Andrerseits sind die vom Steuerpflichtigen angebotenen
Beweismittel in diesen Fällen besonders eingehend zu würdigen (O.
3. Mai 1902 UI 8S 64, Jahrb. II 358, s. auch Rechtsmittel Uh.
3. Die Rechtsmittel (s. d. Uh) gegen Nachschätzung und Nach-
zahlung sind dieselben, wie gegen die Einschätzung (Ges. §8 48, 77 .
Insbes. ist die Anfechtungsklage auch gegen die Nachzahlung zulässig.
(OVG. 1. Nov. 1901 II S 171, Jahrb. I 2760).
II. Bei der Ergänzungssteuer regelt sich die Nachschätzung
(Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 8§ 29, 30, ABO. vom 2. Febr. 1903
S. 259 §8 26, 27) und die Nachzahlung (Ges. § 47, A#O. 8§ 32)
analog den Vorschriften unter I. Dasselbe gilt für die Rechtsmittel
(Ges. §§ 31, 32, 34, 36, 40, 47 h.
III. Auf Gemeindeleistungen leiden die Nachzahlungsgrund-
sätze des Einkommensteuerges. schon deshalb nicht ohne weiteres An-
wendung, weil hier die Berufung des Bezirkesteuerinspektors fehlt
(OV. 7. Mai 1903 U 8 69). Nachzahlungsbestimmungen sind Aus-
nahmebestimmungen, haben daher rüchwirkende Kraft nur dann, wenn
das durch Ortsges. ausdrücklich ausgesprochen ist (OV. 19. Alärz
1903 U S 52).
BNachsichtserteilung (Dispensation). Von den Bestimmungen
der Gemeindegesetze kann entbunden werden nach erfolgter Begut-
achtung der Gemeindeaufsichtsbehörde (s. d.) auf Antrag der Gemeinde-
vertretung durch das Mlinisterium des Innern (RStO. 8 136, RL00.
§ 98), von den Bestimmungen des Volbsschulgesetzes durch das Mini-
sterium des Kultus (A#VO. vom 25. August 1874 S. 155 § 171), von
den Bestimmungen des Bauges. je nach Lage des Falls durch das
MAinisterium des Innern, die Kreish. oder die Polizeibehörde (s. Bau-
wesen I)), von den Ehehindernissen durch das Ministerium des Innern
(s. Ehedispens), von den Bestimmungen über Feiertagsheiligung durch
die Ministerien des Kultus und des Innern (Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 § 4 Schlußsatz), von den gewerbepolizeilichen Bestimmungen
über die Sonntagsruhe (s. d.) durch die Ober= und Unterbehörden.
In der bloßen Genehmigung eines Ortsgesetzes (s. d. D liegt noch keine
Dispensationserteilung zu den darin enthaltenen Ausnahmebestimmungen
(OV. 2. Alärz 1903 II S8 252). In Sachen der Einkommensteuer
Kkann das Finanzministerium zwar Steuererlaß und Steuerermäßigung
(s. d.) bewilligen, aber nicht von den Vorschriften über das Verfahren
dispensieren (OBG. 11. Jan. 1902 II S8 299 und 14. Aug. 1902
II § 138, Jahrb. 1 355). Sonstige Dispensationsfälle sind die N. bei
Grundstückhsteilungen (s. d.) in Sachen der Jagd (s. d. Uh), der Fischerei