Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

74 Nebengebäude — Nichtschuld 
Zwecke des Wohnungsgeldzuschusses (s. d.) und der Pensionsberechnung 
(s. Staatsdienst VII 1) geben die Beschlüsse des Gesamtministeriums 
vom 9. Febr. 1895 (Fischer XIX 32) und 20. Mai 1903. 
A?ebengebäude s. Hofräume, insbes. § 104 des Bauges. 
Aebenregister. Von jedem Eintrage in das Standesregister 
(s. d.) ist von dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm 
zu beglaubigende Abschrift in ein N. einzutragen (BRoes. vom 6. Febr. 
1875 S. 23 § 141 und M. vom 24. Dez. 1875 Pkt. 3, Zeitschr. 
f. R. XLIV. 171). Die Ubereinstimmung mit dem Hauptregister ist 
bei jeder Eintragung zu beglaubigen. Die M. sind am Jahresschlusse 
wie die Hauptregister abzuschließen und längstens 14 Tage nachher zur 
Prüfung der Aussichtsbehörde einzureichen, die sie dem Gericht, in dem 
der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Aufbewahrung und etwaigen 
Entschließung wegen Einleitung des Berichtigungsverfahrens (s. d.) zu- 
stellt. Eintragungen, die nach Einreichung des N. in dem Haupt- 
register gemacht werden, sind der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Ab- 
schrift behufs Weitergabe an die Gerichtsbehörde mitzuteilen, die sie 
dem A. beizuschreiben hat (Ges. § 14 2, 3, VO. vom 12. Juli 1899 S. 159 
§ 12, Bek. vom 15. März 1899 S. 164 §8 2, 24, MV0O. vom 6. Okt. 
1899 Pkt. 2 und 4, SWB. 267). Die A. sollen dauerhaft gebunden, 
möglichst bald zur gerichtlichen Aufbewahrung weiter befördert werden 
und möglichst wenig unausgefüllten Vordruck enthalten (MVO. vom 
1. Dez. 1892, SWB. Jahrg. 1892 S. 231, Jahrg. 1893 S. 7). Die 
Bestimmungen für die Gerichte gibt Gesch. O. §8 577, 579—585. 
Ne bis in idem s. Verwaltungsstrafsachen II. 
-egatoria s. Nachbarrecht. 
N-eigen s. Schankwesen III. 
N-esterausnehmen s. Vogelschutz. 
Aeubauplan s. Bauwesen V—IX, namentlich VIII. 
A?eutralität s. Rotes Kreuz. 
Vichtigkeitsbeschwerde s. Rechtsmittel I. 
-ichtigkeitsklage s. Verwaltungsstreitsachen IV. 
;ichtschuld. Die Zuständigkeit der Justiz= oder der Berwaltungs- 
behörde wird durch das Rechtsverhältnis bestimmt, das der Irrung zu 
Grunde liegt. Ist dies, wie z. B. bei Rüchforderung angeblich ohne 
Rechtsgrund gezahlter öffentlicher Abgaben, ein öffentlichrechtliches, so 
tritt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ein. Auch über die 
Rückhforderung einer N. durch den Landarmenverband (s. d.) ist im 
Verwaltungswege zu entscheiden (Kompetenzgerichtshof 28. Sept. 1886, 
Schreiben vom 10. Nov. 1897, MVO. vom 13. Vov. 1897, 4. Juli 1882, 
22. Alärz 1883 und 11. Aov. 1891, OL. 24. Sept. 1883, Fischer IV 70, 
VIII 37, XIII 38, XIX 74, 78, Apelt 111, 114). Ein Anspruch, der 
seinem Wesen nach auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts entsprungen 
ist, wird dadurch noch nicht zur Justizsache, daß es sich nicht um Er- 
füllung des Anspruchs, sondern um. BRüchzahlung der aus Irrtum ge-
	        
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