Obrigkeit — Offenbarungseid 81
die Trennstücke haftfrei bleiben sollen, bewilligt die Bankverwaltung
die rentenfreie Abschreibung (MVVO. vom 21. April 1902, JMB. 25).
In Enteignungsfällen bleibt die Rente bei vollständiger Enteignung
bestehen; bei nur teilweiser Enteignung wird das enteignete Trennstück
frei, wenn nicht auf Verlangen der Bezirkssteuereinnahme bez. des
Rentenberechtigten die Entschädigung zu entsprechender Rententilgung
zu verwenden ist. Die Bestimmungen in Ziff. 3 der Instr. vom
24. Nov. 1894 (Fischer XVII 110, SWB. 1902 S. 264) bestehen, soweit
nicht dem Ges. widersprechend, fort (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153
§ 733, M VO. vom 2. Dez. 1902 Ziff. 3, SWB. 264).
4. Die Verteilung der privatrechtlichen Lasten und die Wahr-
nehmung der BRechte Dritter regelt sich lediglich nach den Grund-
sätzen des bürgerlichen Rechts (BGB. §#§ 1108, 1109, 1114, RGrund-
buchordnung vom 20. Mai 1898 S. 754 § 6, A#O. vom 6. Juli 1899
S. 203 §8 20—23, VO. vom 26. Juli 1899 S. 261 8§8 76—78,
Ro es. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 52, 53, 109, 120, Ges. vom
18. Juni 1898 S. 191 §§ 18—26, CPO. §§ 872—882). Die Ver-
waltungsbehörde, die die Unschädlichkeit" festzustellen hat, wenn der
Entschädigungsanspruch von den Bechten dritter Personen frei werden
soll, ist die, von der die Entschädigung festgestellt wurde (ABO. vom
6. Juli 1899 S. 203 § 21). In Enteignungsfällen ist ein besonderes
Aufgebotsverfahren vorgeschrieben. Die dem Anspruche des Aeben—
berechtigten unterliegenden Entschädigungsbeträge sind von der Ent-
eignungsbehörde, soweit sie nicht die Unschädlichkeit ihrer Auszahlung
ausgesprochen hat, zur Anmeldung etwaiger Ansprüche bekannt zu
machen und nach Fristablauf zu hinterlegen oder auszuzahlen. Die
gerichtliche Verteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Zwangsver-
steigerung (Ges. vom 24. Juni 1902 88 51—56, 65, 66, 72).
*Auf Servituten und Verkaufsrechte bezieht sich die Befugnis zur lasten-
freien Abschreibung auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses nicht (Kammerger.
24. Juni 1901, PVB. XXIII 458).
Obrigkeit s. Ortsobrigkeit.
Obstbau s. Straßenbäume, Landwirtschaft.
Obsthütten s. Branntweinschank.
Ofen s. Feuerungsanlagen. Hinzugekommen ist inzwischen O.
30. Mai 1903 1 S 119 (die Zahl von 3 gewöhnlichen Stubenfeuerungen
— Bauges. § 122 3 — bezieht sich nicht auf das einzelne Geschoß).
Offenbarungseid. Hat die Pfändung zur vollständigen Be
friedigung des Gläubigers nicht geführt und macht dieser glaubhaft,
daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen
könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen und den O. dahin zu leisten, daß er
nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als
er dazu im stande sei. Erscheint er in dem zur Leistung des O. be-
stimmten Termine nicht oder verweigert er seine Leistung, so ist zu
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 6