82 Offene Bauweise — Offene Brunnen
ihrer Erzwingung auf Antrag die Haft (s. d.) anzuordnen. Uber Per-
sonen, die den O. geleistet haben, wird bei den Gerichtsschreibereien
ein alphabetisches Verzeichnis geführt (CPO. 88 807, 899—915,
Gesch. O. § 1035, Ges. vom 18. Juli 1902 S. 294 88 27, 53). Wegen
der Gerichtskosten darf die Abnahme des O. nur mit Genehmigung
des Justizministeriums erfolgen (Ges. vom 21. Juni 1900 S. 327 § 1,
Gesch. O. § 1035). Uber den O. der Militärpersonen s. Centr. B. 1880
S. 480 Pkt. V. — Uber den O. der Erben, Rechnungsführer, Güter-
verwalter usw. s. BS B. §§ 259—261, 2006, 2028, 2057 und 0es.
vom 20. Mai 1898 S. 771 8§8 79, 163.
Offene Bauweise. Ob in offener oder geschlossener Reihe ge-
baut werden darf, ist ortsgesetzlich zu regeln. In Landgemeinden und
landhausmäßig bebauten Vororten, für die kein Ortsgesetz besteht, sind
in der Regel nur freistehende Gebäude oder Doppel= oder Gruppen-
häuser zulässig. Bei o. B. sollen die Grenzabstände in der Regel
nicht unter 4 m betragen. Von der geschlossenen Bauweise sind Aus-
nahmen zulässig bei Unterbrechungen von mindestens 10 m. Soweit
geschlossene Bauweise ortsgesetzlich nicht ausgeschlossen ist, ist sie in
ausreichendem Umfang von Straßen mit offener Bauweise zu unter-
brechen und den Außenbezirken eine zwechmäßige Beschränkung der
Wohndichtigkeit aufzuerlegen (Ges. vom 1. Juli 1900 S. 381 §88 18g.
94—96, AVO. vom 1. Juli 1900 S. 428 § 27 und, wegen des Ge-
hörs des Bezirksarztes, §§ 8, 9). Die Stellung der Gebäude hinter
die Baufsluchtlinie ist nicht ohne weiteres unzulässig, da bei offener
Bauweise eine gewisse Mannigfaltigkeit und Unregelmäßigkeit in der
Stellung und Gestaltung der Gebäude dem Straßenbilde ein vorteil-
hafteres Ansehen gibt, als eine in eintöniger Regelmäßigkeit her-
gestellte Häuserreihe (MVO. vom 17. Okt. 1900, Fischer XXII 120).
Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn die Vordergebäude der Nach-
bargrundstücke eine zusammenhängende BReihe bilden (O. 6. Juli
1901 18 93, Jahrb. 1 133). So lange die Frage, ob offen oder ge-
schlossen gebaut werden soll, ortsgesetzlich nicht geregelt ist, darf die Be-
bauung eines städtischen Geländes überhaupt nicht erfolgen; Feststellung
der Baulinie durch die Baupolizeibehörde genügt nicht (OB. 22. Febr.
1902 1 S 260, 22. Nov. 1902 18 212, 24. Dez. 190218 330, Jahrb. 11 75,
s. Bauwesen III). Die Einführung offener Bauweise in Ortsteilen, die nach
dem Bebauungsplan geschlossen zu bebauen sind, ist zulässig (OVe#.
19. Okt. 1901 1 8 164, Jahrb. 1 313, s. Bauwesen XII 13). Die Er-
bauung von Doppelhäusern (Bauges. § 94, AVO. 8S 27) unterliegt
nur der Beschränkung, daß dem Doppelhause äußerlich der Charakter
eines freistehenden Einzelhauses gegeben wird; ABO. 8 27 hat nur
die Bedeutung einer Dienstanweisung an die Baupolizeibehörde (OV.
12. Nov. 1902 18.240).
Offene Brunnen, Gruben, Reller usw. s. Unverwahrte Brunnen,
Gruben, Keller usw.