Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offene Handelsgesellschaft 83 
Offene Handelsgesellschaft. Die o. H. (5GB. 88 105 — 160) 
ist keine juristische Person,“ kann jedoch unter ihrer Firma Rechte er- 
werben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum erwerben, klagen 
und verklagt werden (PSB. 8 124). An sich ist es auch nicht unzu- 
lässig, sie zu besteuern, aber nur, wenn Gesetz oder Statut das klar 
bestimmen (OV. 7. Juli 1902 II 8 121, Jahrb. II 341). Die Steuer- 
forderung gegen die o. H. ist rechtlich verschieden von der gegen ihre 
Mitglieder.““ Der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist daher an 
sich nicht zur Einwendung von BRechtsmitteln gegen Steuerforderungen 
berechtigt, die gegen den einzelnen Gesellschafter erhoben werden (OV. 
15. Dez. 1902 II 8 143 und 7. Juli 1902 II 8 121). Bei der staatlichen 
Einkommensteuer ist der Reingewinn der Gesellschaft den Teilhabern 
nach ihren Anteilen anzurechnen; ist das Anteilsverhältnis nicht un- 
bekannt, so hat die Steuerbehörde gleiche Beteiligung anzunehmen 
(s. Gewerbesteuern II 1b, insbes. Ges. vom 24. Juli 1900 § 21 3, Instr. 
vom 26. Juli 1900 § 64). Dasselbe gilt bei der Ergänzungssteuer 
vom Anteile am Gesellschaftsvermögen (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 
§ 15 Abs. 1 Ziff. 2c, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 21 3) und 
bei den Gemeindeleistungen; die Bestimmung, daß ein Teilhaber für 
den Geschäftsanteil des anderen hafte, ist unzulässig (s. Gemeinde- 
leistungen VI 2b, insbes. O#. 20. Jan. 1902 UI S 285, Jahrb. II 127)z 
Im übrigen ist für die einzelnen Steuerarten bestimmt: Bei der staat- 
lichen Einkommensteuer wird das Einkommen der o. H. als gewerb- 
liches Einkommen veranlagt (s. Gewerbesteuern II 1). Grundstücke ge- 
hören zum steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft, wenn sie auf 
den Namen der Firma eingetragen sind (s. Gewerbesteuern II 1b a, 
insbes. OV. 8. Sept. 1902 II S8 133 und 10. Okt. 1901 II S 167, 
Jahrb. 1 286). Eine neue Quelle (Ges. vom 24. Juli 1900 § 21 0) 
liegt vor, wenn ein Gesellschafter in ein von dem Beitragspflichtigen 
bis dahin allein betriebenes Geschäft eintritt, ist dagegen nicht anzu- 
nehmen, wenn durch den Austritt eines Gesellschafters nur das Ver- 
hältnis der Gewinnanteile verändert wird (s. Gewerbesteuern II 1b ), 
insbes. OVG. 19. Sept. 1901 II 8 156). — Die Begulative über Be- 
sitzveränderungsabgaben können vorschreiben, daß die Abgabe auch 
von o. H. oder beim Ein= oder Austritt eines Gesellschafters zu ent- 
richten ist; ohne solche Regelung tritt die Abgabepflicht nicht ein, da das 
Miteigentum der Gesellschafter ein nach Bruchteilen nicht geteiltes Gesamt- 
eigentum ist. Durch Umwandlungen einer offenen in eine Kommandit- 
gesellschaft wird ein neues Rechtssubjekt nicht geschaffen (s. Besitzverände- 
rungsabgaben 12, insbes. OV. 7. Juli 1902 II8S 121, 122 und 11. Aug. 
1902 U 8 108, Jahrb. II 341, 345).— Bei der Steuer vom Wanderlager- 
betrieb unterliegt jeder Gesellschafter der Steuer; daraus folgt jedoch nicht, 
daß die Frage, ob ein Warenlager außerhalb des Wohnorts der In- 
haber seilgeboten worden ist, für jeden Gesellschafter gesondert be- 
antwortet werden muß (O. 17. Okt. 1901 II S 187, Jahrb. I 258). 
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