Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

88 Offentliche Wege 
verpflichtet, auch für dessen gefahrlosen Zustand, Befreiung von Glatteis, Be— 
nihs usw. zu sorgen (Fischer XXIV 123, Jur.-Ztg. VII 369, Sächs. Archiv 
2. Auf die Eigentumsverhältnisse hat der Umstand, daß 
ein Grundstück als 5. W. benutzt wird, keinen Einfluß, jedoch können 
5. W. auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Soll ein eingezogener 
5. W. in das Grundbuch eingetragen werden, so ist die unterhaltungs- 
pflichtige Geemeinde, bei Staatsstraßen die Amtsh. über die Eigentums- 
frage zu hören (ABO. vom 26. Juli 1899 S. 261 88 52, 1572, 
MVB0O. vom 22. Vov. 1900, JMB. 115, SWB. 1901 S. 73). Wird 
dabei die Aufrechterhaltung des Wegs als Wirtschaftsweg oder Zufahrts- 
weg beabsichtigt, so bedarf es einer in das Grundbuch einzutragenden 
Dienstbarkeit. Auch für die im Eigentum einer Gemeinde befindliche 
oder in ihr Eigentum tretende öffentliche Wegefläche ist die Anlegung 
eines Grundbuchblatts erwünscht; soweit der Staat beteiligt ist, übernimmt 
das Finanzministerium die Kosten (MVO. vom 12. Mai 1903, SWB. 126). 
Ob das (stillschweigend oder ausdrüchklich) dem öffentlichen Verkehr ge- 
widmete Grundstück noch Privateigentum ist, von dem Eigentümer 
versteuert wird und sich im Flurbuch eingetragen befindet, ist für die 
Frage der Offentlichkeit ohne Einfluß (OVG. 18. März 1903 1 s 33 
und 22. Nov. 1902 1 S 273). Auch die Ubernahme einer bauordnungs- 
gemäß hergestellten Straße durch die Gemeinde hat keine Veränderung 
des Eigentums an der öffentlichen Straße und dem Straßenmaterial, 
sondern nur den Ubergang der Unterhaltungspflicht zur Folge (O#. 
11. Juni 1902 1 8 69). Die Möglichkeit der Belastung des als ö. W. 
benutzten Grundstüchs ist, wenn auch wertlos, nicht ausgeschlossen, da 
die Zwangsversteigerung an der durch die Benutzung als ö. W. her- 
beigeführten Eigentumsbeschränkung nichts ändert (OL#. 8. April 1902, 
WB. 276, Annalen XXIII 432).7 
*Ehbenso Kammerger. 29. April 1901; durch privatrechtliche Geschäfte 
dürfen ö. W. ihrem Zwech nicht entfremdet werden (Rechtspr. der OL. II 192). 
Weiteres über die aus dem Privateigentum fließenden Gebrauchsrechte s. unten 3. 
Uber die Grundbuchsverhältnisse s. Kretzschmar, Sächs. Archiv Xll 399, 404. 
3. Gebrauchsrechte an 5. W. Die Einräumung eines Be- 
nutzungsrechts an dem ö. W. steht dem Wegebaupflichtigen zu und 
kann weder von Dritten erzwungen noch durch die Gemeindeaussichts- 
behörde ersetzt werden. Uber den Umfang und Bestand des BRechtes 
hat, da es das Benutzungsrecht an einer dem Gemeingebrauch dienen- 
den Sache ist, die Berwaltungsbehörde zu entscheiden. Dies gilt insbes. 
von der Genehmigung zur Einlegung von Geleisen für den Betrieb 
von Straßenbahnen, Herstellung elektrischer Leitungen für Beleuchtungs- 
zwecke, Einlegung von Wasserleitungsrohren ufw. (O0. 8. Okt. 1902 
1 § 155 und 4. Jan. 1902 1 S 258, Jahrb. II 96, III 202).7 Auch über 
den Schadenersatz wegen bestimmungswidriger Benutzung der Straße, des 
Trottoirs usw. entscheidet daher die Verwaltungsbehörde; jedoch dienen 
die Straßen, namentlich in verkehrsreichen Teilen der innern Stadt,
	        
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