Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Offentlichrechtliche Dienstbarkeiten — Okkupation 89 
nicht bloß dem Durchgangsverkehr, sondern auch dem Verkehre, der 
sich aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen der anliegenden Grundstücke 
entwickelt (OV. 5. Febr. 1902 1 8 253, Jahrb. II 99). Beim Wider- 
streite zwischen dem bestellten Sonderrechte und dem öffentlichen Rechte 
hat das erstere zu weichen (OV#. 4. Jan. 1902 1 8 258). Im übrigen 
s. wegen der Benutzung der Straßen zu elektrischen Anten Straßen- 
bahnen und Telegraphen, bestimmungswidriger Benuzung, Anlegung 
von Zugängen, Uberbrüchung der Straßengräben usw.: Elektrische An- 
lagen, Straßenbahnen, Telegraphenwesen, Straßenpolizei, Straßenbau, 
Brücken usw. 
" Auch das Reichsger. nimmt an: Das Eigentum an öffentlichen Straßen 
ist durch ihre Bestimmung zum Gemeingebrauche beschränkt; inwieweit die sich 
hieraus ergebenden Befugnisse reichen, ist als Frage des öffentlichen Rechts 
von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Entsch. vom 19. Febr. 1902, PWB. 
XXIV 185, dagegen zum Teil abweichend Entsch. vom 23. Jan., 4. Febr., 17. Sept. 
und 23. Okt. 1901, PV. XXIII 57, 567, Fischer XXIV 124, 126, XXV 232). 
Das Preuß. O. hat ausgesprochen: ob die Gemeinde Eigentümerin der 
Straße ist, kommt beim Erlaß straßenpolizeilicher Verfügungen nicht in Be- 
tracht (Entsch. 8. Juli 1901, PBB. III 329). 
4. Streitigkeiten über die Offentlichkeit. Irrungen über 
die Offentlichkeit eines Weges entscheidet die Amtsh. unter Mitwirkung 
des Bezirksausschusses (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 0). Die 
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte tritt ein, wenn die Wegebau- 
pflichtigen untereinander oder mit den beteiligten Grundstücksbesitzern 
über die Offentlich#eit des Weges streiten (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 § 21 8). Besteht der Streit über die Benutzung des Grund- 
stücks als 5. W. nur zwischen Privatpersonen, so gehört er vor die 
Gerichte. Wird die Offentlichkeit nur von Dritten, nicht vom Inhaber 
der öffentlichen Gewalt behauptet, so ist die Verwaltungsbehörde zu- 
ständig. Beansprucht dagegen der Inhaber der öffentlichen Gewalt 
die Offentlichkeit, während der Grundstüchsbesitzer sie bestreitet, so hat 
das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zunächst aber hat, wenn von 
irgend einer Seite die Offentlichkeit behauptet wird, die Gemeinde- 
behörde Entschließung zu fassen (OVd. 20. Dez. 1902 1 8 290, Mntsch. 
vom 14. April 1900, Fischer XXI 320). Bei Streitigkeiten über die 
Zuständigkeit zwischen einer Stadtgemeinde und der Amtgh. ist die 
Stadt als Beteiligte zur Anfechtungsklage berechtigt (OV. 20. Dez. 
1902 1 S 290). 
5. Im übrigen s. Offentliche Sachen, Straßenbau, Straßenpolizei, 
Enteignung, Bauwesen, Eisenbahnwesen II 1 a, Privatwege. 
Offentlichrechtliche Dienstbarkeiten s. Dienstbarkeiten. 
Offentlichrechtliche Verträge s. Justiz und Verwaltung I1 2. 
Offiziere. Uber ihre bürgerlichen Verhältnisse s. Militär II, über 
ihre Besteuerung Miilitär III, über die militärischen Verhältnisse Militär I. 
Okkupation s. Aneignung.
	        
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