Offentlichrechtliche Dienstbarkeiten — Okkupation 89
nicht bloß dem Durchgangsverkehr, sondern auch dem Verkehre, der
sich aus den wirtschaftlichen Bedürfnissen der anliegenden Grundstücke
entwickelt (OV. 5. Febr. 1902 1 8 253, Jahrb. II 99). Beim Wider-
streite zwischen dem bestellten Sonderrechte und dem öffentlichen Rechte
hat das erstere zu weichen (OV#. 4. Jan. 1902 1 8 258). Im übrigen
s. wegen der Benutzung der Straßen zu elektrischen Anten Straßen-
bahnen und Telegraphen, bestimmungswidriger Benuzung, Anlegung
von Zugängen, Uberbrüchung der Straßengräben usw.: Elektrische An-
lagen, Straßenbahnen, Telegraphenwesen, Straßenpolizei, Straßenbau,
Brücken usw.
" Auch das Reichsger. nimmt an: Das Eigentum an öffentlichen Straßen
ist durch ihre Bestimmung zum Gemeingebrauche beschränkt; inwieweit die sich
hieraus ergebenden Befugnisse reichen, ist als Frage des öffentlichen Rechts
von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Entsch. vom 19. Febr. 1902, PWB.
XXIV 185, dagegen zum Teil abweichend Entsch. vom 23. Jan., 4. Febr., 17. Sept.
und 23. Okt. 1901, PV. XXIII 57, 567, Fischer XXIV 124, 126, XXV 232).
Das Preuß. O. hat ausgesprochen: ob die Gemeinde Eigentümerin der
Straße ist, kommt beim Erlaß straßenpolizeilicher Verfügungen nicht in Be-
tracht (Entsch. 8. Juli 1901, PBB. III 329).
4. Streitigkeiten über die Offentlichkeit. Irrungen über
die Offentlichkeit eines Weges entscheidet die Amtsh. unter Mitwirkung
des Bezirksausschusses (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 0). Die
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte tritt ein, wenn die Wegebau-
pflichtigen untereinander oder mit den beteiligten Grundstücksbesitzern
über die Offentlich#eit des Weges streiten (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 § 21 8). Besteht der Streit über die Benutzung des Grund-
stücks als 5. W. nur zwischen Privatpersonen, so gehört er vor die
Gerichte. Wird die Offentlichkeit nur von Dritten, nicht vom Inhaber
der öffentlichen Gewalt behauptet, so ist die Verwaltungsbehörde zu-
ständig. Beansprucht dagegen der Inhaber der öffentlichen Gewalt
die Offentlichkeit, während der Grundstüchsbesitzer sie bestreitet, so hat
das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Zunächst aber hat, wenn von
irgend einer Seite die Offentlichkeit behauptet wird, die Gemeinde-
behörde Entschließung zu fassen (OVd. 20. Dez. 1902 1 8 290, Mntsch.
vom 14. April 1900, Fischer XXI 320). Bei Streitigkeiten über die
Zuständigkeit zwischen einer Stadtgemeinde und der Amtgh. ist die
Stadt als Beteiligte zur Anfechtungsklage berechtigt (OV. 20. Dez.
1902 1 S 290).
5. Im übrigen s. Offentliche Sachen, Straßenbau, Straßenpolizei,
Enteignung, Bauwesen, Eisenbahnwesen II 1 a, Privatwege.
Offentlichrechtliche Dienstbarkeiten s. Dienstbarkeiten.
Offentlichrechtliche Verträge s. Justiz und Verwaltung I1 2.
Offiziere. Uber ihre bürgerlichen Verhältnisse s. Militär II, über
ihre Besteuerung Miilitär III, über die militärischen Verhältnisse Militär I.
Okkupation s. Aneignung.