Ordination — Ortsarmenverbände 91
die landwirtschaftlichen Kreisvereine sind zur Verleihung von Auszeich—
nungen an Gesinde (s. d. IID ermächtigt.
* S. hierüber Braun im Archiv für öffentliches Recht XVI 528.
Ordination der Geistlichen erfolgt durch den Superintendenten
bei der ersten Anstellung zugleich mit der Einweisung (s. d.) unter
Beistand von zwei Geistlichen. Die Abnahme des Religionseides (s. d.)
erfolgt gleichzeitig mit der des Verfassungseides, jedoch getrennt von
dieser (VWO. vom 22. Juni 1875 S. 271 § 11 und 27. Juli 1871
S. 179 §8 1, 4 mit Eidesformel unter A, 3RB. 1871 S. 77).
Ordnungsstrasen. Unberührt von den Vorschriften über Polizei-
strafen (s. Verwaltungsstrafsachen) und Polizeiverfügungen (s. Polizei-
gewalt III) besteht das echt der Verwaltungsbehörden, vermöge ihrer
Dienst= und Disziplinargewalt O. gegen ihre Angestellten zu erlassen
(Ges. A vom 28. Jan. 1835 S. 55 § 22). Auch die Gerichte haben
das Recht, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen O. anzudrohen.
und zu vollstrechen (Ges. vom 15. Juni 1900 S. 269 §8 11, 12,
Res. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 132, Gesch.O. 88 716, 757, 791).
Die Bezirksschulinspehtoren können O. nur im Verein mit der Mlit-
inspektion androhen und verhängen (MWVO. vom 22. Vov. 1876);
s. auch Sitzungspolizei.
Organisten, Orgelspiel. Die Orgeln sollen regelmäßigen Revi-
sionen durch geeignete Sachverständige unterzogen werden. Die An-
nahme der internationalen Normalstimmung ist wünschenswert (Bek.
vom 5. April 1889, Kons. B. 22). Die Kirchenvorstände sind anzuhalten,
diejenigen Lehrer, die im Kirchendienst angestellt sein wollen, und be-
reits angestellten Kirchschullehrern die Benutzung der Orgel zu ihrer
musikalischen Fortbildung zu gestatten; die Kosten für Bälgetreten usw.
können aus der Kirchengemeindekasse genommen werden (Bek. vom
23. Juni 1898, Kons. B. 51). Im übrigen s. Kirchschullehrer, Kirchen-
diener, Kirchenmusik, Kirchliche Bauten.
Orthographie s. Rechtschreibung.
Ortsangehörigkeit s. Gemeindemitgliedschaft.
Ortsarmenkasse s. Armenwesen IV.
Ortsarmenordnung. Die Errichtung der O. gebührt der „Obrig-
keit“" mit Zuziehung des „Armenvereins“. Auf Ansuchen wird dazu
die Bestätigung der „Regierungsbehörde“ erteilt (Arm. O. vom 22. Okt.
1840 S. 257 § 84). Als Form hann die des Ortsgesetzes (s. d. 10 ge-
wählt werden (M VO. vom 12. April 1894, Fischer XVI 44).
Ortsarmenverbände. Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürf-
tiger erfolgt durch den Landarmenverband (s. d.) und die O. (. Armen-
wesen II. Die letzteren sind an die Stelle der früheren Heimats-
bezirte getreten. Jedes Grundstück hat einem O. anzugehören. In
der Regel bildet jeder Gemeindebezirk zugleich einen O., jedoch ist auf
Vereinigung kleinerer Gemeinden zu einem O. hinzuwirken. Grund-
stüche, die außerhalb des Gemeindeverbands stehen, sind zu diesem