Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Ortskrankenkassen — Ortsschulaufsicht 95 
betrieb), 8 119a 2 (Auszahlung des Arbeitslohns), 8 120 (gewerbliche 
Fortbildungsschulen), § 139 c (Ladenschluß), RGes. vom 29. Sept. 1901 
§ 1 (Gewerbegerichte) usw. Die O. über den Schlachthauszwang 
(s. Fleisch II) unterliegen ministerieller Genehmigung; ihrer Wiederauf- 
hebung hat Gehör des Kreisausschusses bez. Bezirksausschusses voraus- 
zugehen (Ges. vom 11. Juli 1876 S. 305). 
V. Auch die Schul-, Bau= und Armenverhältnisse sind 
ortsgesetzlich zu regeln (s. Ortsschulordnung, Ortsarmenordnung, Bau- 
wesen III). Uber die Grenzen der ortspolizeilichen Regelung s. Polizei- 
gewalt II und 1 2). 
Ortskrankenkassen s. Krankenversicherung C II. 
Ortsnamen. Ihre Feststellung erfolgt durch das Ministerium 
des Innern"; s. auch Ortstafeln. 
*Ebenso Preußen. Der verwaltungsrichterlichen Prüfung unterliegt 
die Feststellung ihrer Schreibweise (Köln oder Cöln?) nur insoweit, als sie 
willkürlich und daher rechtswidrig ist (Preuß. O##. 21. Sept. 1900 und 
Ee k5#. Reger XXI 351, Fischer XXV 358, Jur.-Ztg. VII 276, PW. 
Ortsobrigkeit ist in Städten RSt. der Stadtrat (s. d.). Je- 
doch unterliegen mit Ausnahme der eximierten Städte (s. d.) die Städte 
Röt. der Zuständigkeit der Amtsh. (s. d.) bezüglich dersenigen An- 
gelegenheiten, die, wie das Militärersatzwesen, der Straßenbau, die 
Leitung des Enteignungsverfahrens zu Straßen= und Eisenbahnzwechen, 
der staatliche Wasserbau, bereits vor der Verwaltungsorganisation zur 
Zuständigkeit der Amtsh. gehörten (RStO. 88 68 2, 100, 101, Ges. 
vom 21. April 1873 S. 275 § 9) oder mit der Organisation der Be- 
zirksverbände (s. d.) zusammenhängen. — Für die Städte kl. St. 
und das platte Land werden die polizei= und verwaltungsobrigkeit- 
lichen Befugnisse durch die Amtsh. ausgeübt, soweit nicht gesetzlich 
einzelne Zweige derselben in den Städten kl. St O. den Bürgermeistern 
(s. d.), auf dem Lande den Gemeindevorständen (s. d.) und Gutsvor- 
stehern (s. Selbständige Gutsbezirke) überwiesen worden sind (VO. vom 
22. Aug. 1874 § 11, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 61, 2, 4-6, 
kl. St O. Art. IV § 11, RLGO. 8§ 73). Die überwiesenen Zweige sind 
namhaft gemacht in Art. IV §. 12 der kl. StO., sowie in §§ 74, 84 
der RLG.und haben nebst den späteren Ergänzungen und Abände- 
rungen in diesem Buche bei den einschloagenden Kapiteln Erwähnung 
gefunden. Die Amtzh. ist nicht berechtigt, einzelne der hiernach den 
Gemeindebehörden überwiesenen Befugnisse als Gemeindeausfsichtsbehörde 
an sich zu ziehen (OB#. 21. Sept. 1901 1 8 113 und 31. Jan. 1903 1 S 
335, Jahrb. 1 223, s. auch Konkubinate, Straßenbaubehörden II). 
Ortspolizeibehörden s. Polizeibehörden. 
Ortsregulative s. Polizeigewalt II. 
Ortsrichter s. Ortsgerichtspersonen. 
Ortsschulaufsicht, Ortsschulinspektor. Die dem Schulvorstande 
obliegende Beaufsichtigung der Schule, insbes. die Beaussichtigung und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.