Ortskrankenkassen — Ortsschulaufsicht 95
betrieb), 8 119a 2 (Auszahlung des Arbeitslohns), 8 120 (gewerbliche
Fortbildungsschulen), § 139 c (Ladenschluß), RGes. vom 29. Sept. 1901
§ 1 (Gewerbegerichte) usw. Die O. über den Schlachthauszwang
(s. Fleisch II) unterliegen ministerieller Genehmigung; ihrer Wiederauf-
hebung hat Gehör des Kreisausschusses bez. Bezirksausschusses voraus-
zugehen (Ges. vom 11. Juli 1876 S. 305).
V. Auch die Schul-, Bau= und Armenverhältnisse sind
ortsgesetzlich zu regeln (s. Ortsschulordnung, Ortsarmenordnung, Bau-
wesen III). Uber die Grenzen der ortspolizeilichen Regelung s. Polizei-
gewalt II und 1 2).
Ortskrankenkassen s. Krankenversicherung C II.
Ortsnamen. Ihre Feststellung erfolgt durch das Ministerium
des Innern"; s. auch Ortstafeln.
*Ebenso Preußen. Der verwaltungsrichterlichen Prüfung unterliegt
die Feststellung ihrer Schreibweise (Köln oder Cöln?) nur insoweit, als sie
willkürlich und daher rechtswidrig ist (Preuß. O##. 21. Sept. 1900 und
Ee k5#. Reger XXI 351, Fischer XXV 358, Jur.-Ztg. VII 276, PW.
Ortsobrigkeit ist in Städten RSt. der Stadtrat (s. d.). Je-
doch unterliegen mit Ausnahme der eximierten Städte (s. d.) die Städte
Röt. der Zuständigkeit der Amtsh. (s. d.) bezüglich dersenigen An-
gelegenheiten, die, wie das Militärersatzwesen, der Straßenbau, die
Leitung des Enteignungsverfahrens zu Straßen= und Eisenbahnzwechen,
der staatliche Wasserbau, bereits vor der Verwaltungsorganisation zur
Zuständigkeit der Amtsh. gehörten (RStO. 88 68 2, 100, 101, Ges.
vom 21. April 1873 S. 275 § 9) oder mit der Organisation der Be-
zirksverbände (s. d.) zusammenhängen. — Für die Städte kl. St.
und das platte Land werden die polizei= und verwaltungsobrigkeit-
lichen Befugnisse durch die Amtsh. ausgeübt, soweit nicht gesetzlich
einzelne Zweige derselben in den Städten kl. St O. den Bürgermeistern
(s. d.), auf dem Lande den Gemeindevorständen (s. d.) und Gutsvor-
stehern (s. Selbständige Gutsbezirke) überwiesen worden sind (VO. vom
22. Aug. 1874 § 11, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 61, 2, 4-6,
kl. St O. Art. IV § 11, RLGO. 8§ 73). Die überwiesenen Zweige sind
namhaft gemacht in Art. IV §. 12 der kl. StO., sowie in §§ 74, 84
der RLG.und haben nebst den späteren Ergänzungen und Abände-
rungen in diesem Buche bei den einschloagenden Kapiteln Erwähnung
gefunden. Die Amtzh. ist nicht berechtigt, einzelne der hiernach den
Gemeindebehörden überwiesenen Befugnisse als Gemeindeausfsichtsbehörde
an sich zu ziehen (OB#. 21. Sept. 1901 1 8 113 und 31. Jan. 1903 1 S
335, Jahrb. 1 223, s. auch Konkubinate, Straßenbaubehörden II).
Ortspolizeibehörden s. Polizeibehörden.
Ortsregulative s. Polizeigewalt II.
Ortsrichter s. Ortsgerichtspersonen.
Ortsschulaufsicht, Ortsschulinspektor. Die dem Schulvorstande
obliegende Beaufsichtigung der Schule, insbes. die Beaussichtigung und