4 Einleitung.
verteilung, ein verschiedenes. Soweit jede der beiden Gewalten sowohl
Gesetzgebungs= wie auch Vollziehungsbefugnisse ausübt, sind beide Ge-
walten unzweifelhaft nebengeordnet. Soweit aber bezüglich eines und
desselben Gewaltgebietes der Reichsgewalt die Gesetzgebungs-, der
Einzelstaatsgewalt nur die Vollziehungsbefugnisse zustehen, tritt eine
Überordnung der Reichsgewalt gemäß der vorherrschenden Natur der
Gesetzgebung ein. Denn die Reichsgewalt hat mit der Gesetzgebung
ein Aufsichtsrecht über die Ausführung der Gesetze, also über die Voll-
ziehungstätigkeit der Einzelstaaten; und damit verbunden das Zwangs-
recht der Exekution zwecks Herbeiführung rechtmäßiger Erfüllung der
Gesetze.: Diese Überordnung des Reiches reicht aber nur so weit, wie
die Gesetzgebung des Reiches; die. Verwaltung besteht nämlich nur
zum Teil in Gesetzesvollziehung; zu einem anderen, wenn auch kleinerem
Teil ist sie nicht durch Gesetz festgelegt; sie reicht insoweit über die-
Gesetzgebung hinaus und wird durch Verordnungen praeter legem
geleitet, ist also insoweit von der Gesetzgebung nicht abhängig, sondern
selbständig; danach ist die Einzelstaatsgewalt, insoweit ihre Vollziehungs-
tätigkeit nicht durch Reichsgesetze festgelegt ist, auch nicht der Reichs-
gewalt untergeordnet, sondern selbständig. ÜUbrigens ist auch in-
soweit, als die Reichsgewalt auf Grund ihres Gesetzgebungs= und
Aussichtsrechtes übergeordnet ist, der Einzelstaatsgewalt eine gewisse
Selbständigkeit gelassen worden. Das Ausfsichtsrecht gibt, wie wir
unten: sehen werden, dem Reiche nicht das Recht, in die Vollziehungs-
tätigkeit der Einzelstaaten unmittelbar einzugreifen. Das Reich kann
einzelstaatliche Vollziehungsmaßnahmen nicht aufheben; es kann nur
die Einzelstaaten veranlassen, diese selbst aufzuheben. — Außer der
Gesetzgebung kann dem Reiche endlich ein Teil der Vollziehung, und
zwar die höchste Vollziehung zustehen. Auf solchen Gebieten ist die
Einzelstaatsgewalt, da sie nur die unteren Verwaltungsfunktionen ausübt,
der Reichsgewalt vollständig untergeordnet. Die Einzelstaaten sind hier
Organe des Reiches, die Verwaltung ist Reichsverwaltung. — Endlich
gebührt der Reichsgewalt auch insofern eine hervorragende Stellung 7,
1 Näheres vgl. u. S. 19 f.
2 Zu einem Teile kann die Verwaltung überhaupt icht. durch Gesetz fest-
gelegt werden; ihre Aufgabe ist eine weitergebende, als die einer bloßen Gesetzes-
erfüllung.
s Vgl. Laband J, 102; Meyer, St. R. 42.