Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Einfluß d. bundesstaatl. Verfassung d. Deutschen Reiches auf d. Militärgewalt. 5 
als sie kraft ihrer Kompetenz-Kompetenz die bestehende Kompetenz- 
verteilung einseitig zu ihren Gunsten verändern kann. 
Das wesentlichste Charakteristitkäum des deutschen Bundesstaates 
ist danach das Vorhandensein zweier Gewalten, der Reichsgewalt und 
der Einzelstaatsgewalt, welche mit bestimmten Befugnissen ausgerüstet 
sind und sich zu einer höheren Staatsgewalt, der Staatsgewalt des 
deutschen Bundesstaates ergänzen. Diese ist geteilt, eben weil sie 
sich aus den beiden Gewalten zusammensetzt. Was das Verhältnis 
der beiden Gewalten betrifft, so sind sie als Teile der Bundesstaats- 
gewalt aufeinander angewiesen, und voneinander abhängig; keine ist 
eine volle, alle Staatstätigkeiten umfassende Staatsgewalt. Nimmt 
auch die Reichsgewalt auf Grund ihrer Gesetzgebungskompetenz im 
großen und ganzen. eine übergeordnete Stellung ein, ist auch die Einzel- 
staatsgewalt bezüglich einzelner Teile ihrer Befugnisse eine voll- 
ständig unselbständige und untergeordnete# Gewalt, welche im Namen 
der Reichsgewalt und als Organ derselben tätig wird, so stehen doch 
prinzipiell die beiden Gewalten, eben weil sie sich einander ergänzen, 
gleichgeordnet nebeneinander. Eine Zweiheit der Gewalten ist also 
das „Grundverhältnis, welches das gesamte Staatswesen Deutschlands 
beherrscht, und in welches sich jede staatliche Organisation und Tätigkeit 
einfügen muß“.1 
B. Wenn nun im Einheitsstaate die Militärgewalt eine einheitliche, 
ungeteilte ist, wenn es im Einheitsstaate nur einen einzigen Militär- 
gewalthaber gibt, müssen wir uns jetzt fragen, ob und inwieweit die 
eben festgestellte Zweiheit der Gewalten, die Teilung der Staatsgewalt 
im deutschen Bundesstaate in der Organisation des Heerwesens zur 
Geltung kommt, ob etwa auch von einer Teilung der Militär- 
gewalt sich sprechen läßt und demnach zwei Militärgewalthaber zu 
unterscheiden sind, denen die Militärgewalt geteilt zusteht, — kurz, 
welches das Wesen der Militärgewalt in unserem Bundesstaate ist. 
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Organisation der 
Staatsgewalt auch die Organisation der Militärgewalt beeinflußt. 
Abgesehen davon, daß die Militärgewalt ein Teil der Staatsgewalt 
ist, beweist dies auch die Entwickelungsgeschichte: des deutschen Heeres. 
1 So Hänel 209. 1 
* Vgl.: Schulze II, 239 ff.; Gümbel 134 ff.; Gau 4 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.