Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

10 Die Quellen der Militärgewalt. 
Die für die Militärgewalt die Grundlage bildenden Verfassungs- 
normen erhalten durch eine große Anzahl von Reichsmilitärgesetzen 
und Verordnungen eine weitere Ausführung. 
II. Die Militärkonventionen. 
1. Begriff und Arten derselben. 
A. Die militärische Organisation beruht aber nicht ausschließlich 
auf der Verfassung. Die politischen und militärischen Verhältnisse bei 
Gründung des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches bedingten 
notwendigerweise Abweichungen von der prinzipiellen Gestaltung, die man 
dem Heerwesen in der Verfassung gegeben hatte. Einmal vertrug es 
sich nicht mit den militärischen Anforderungen, insbesondere nicht mit 
der Schlagfertigkeit des deutschen Heeres, daß die von der Verfassung 
den Landesherren übertragenen militärischen Befugnisse auch von den 
Fürsten der kleinen und kleinsten deuitschen Staaten über ihre winzigen 
Truppenkörper ausgeübt wurden; andererseits machte die politische 
Stellung einiger größerer Staaten eine besondere Berücksichtigung der- 
selben nötig. So wurden von den Einzelstaaten in der Zeit von 
1867—18731 mit Preußen oder mit dem Norddeutschen Bunde bzw. 
Deutschen Reiche Verträge bezüglich des Militärwesens, sog. Miliär- 
konventionen, abgeschlossen, die das in der Verfassung aufgestellte Normal- 
recht durch Festsetzung bestimmter Modifikationen den Verhältnissen der 
verschiedenen Einzelstaaten anpaßten und ein dem Verfassungsrecht 
gegenüberstehendes Partikularrecht erzeugten. 
B. Nach ihrem Inhalte lassen sich die Militärkonventionen — 
abgesehen von der Ulmer Konvention vom 16. Juni 1874 — in zwei 
Gruppen zerlegen: in die Militärkonventionen Bayerns, 
Württembergs und Sachsens mit dem Norddeutschen Bund, und 
in die Militärkonventionen aller übrigen deutschen Einzel- 
staaten mit Preußen und dem Norddeutschen Bunde bzw. Deutschen 
Reiche. · 
Die Militärkonventionen der ersten Gruppe erweitern und ver— 
mehren die verfassungsmäßigen Militärhoheitsrechte von Bayern, 
1 Nur die Braunschweiger Mil.-Konv. ist erst 1886 zustande gekommen.
	        
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