Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Militärkonventionen. 13 
Nun ist aber zweifellos, daß die Verfassung, wie jedes entgegen- 
stehende Gesetz, so erst recht jeden widersprechenden Vertrag außer 
Kraft setzt. Soll der Vertrag Gültigkeit erlangen, so muß er, auch 
wenn er vor der Verfassung abgeschlossen worden ist, in der Verfassung 
besonders anerkannt werden, wie es z. B. bei der württembergischen. 
und bayernschen Konvention geschehen ist. Ist keine solche Anerkennung 
vorhanden, so ist der Vertrag, soweit er der Verfassung ent— 
gegensteht, als ungültig anzusehen, gleichgültig um die Absicht der 
Kontrahenten. In der Verfassung findet sich keine Sanktion der 
sächsischen Konvention, weder eine allgemeine, — a 66 kommt hierfür, 
wie wir unten! sehen werden, nicht in Betracht; er gibt nicht das 
Recht zu vertragsmäßigen Verschiebungen der militärischen Kompetenzen 
zwischen Reich und Einzelstaaten, sondern bestätigt nur das Recht 
der Einzelstaaten, untereinander Konventionen zu schließen, —. 
noch eine spezielle. Darum ist auch von der sächsischen Militär- 
konvention zu sagen, daß sie, soweit sie der Verfassung entgegenstehende 
Bestimmungen enthält, ungültig, im übrigen gültig ist. 
Ihre unter diesem Gesichtspunkte materiell gültigen Bestimmungen 
sind auch nicht deswegen als ungültig anzusehen, weil die Konvention 
vom preußischen König in seiner Eigenschaft als Bundesfeldherr zu 
einer Zeit geschlossen worden ist, wo er noch gar nicht Bundesfeldherr 
war. Dies hieße ganz formal urteilen und die politische Stellung, die 
der König von Preußen bei Gründung des Norddeutschen Bundes 
eingenommen hat, vollständig ignorieren! 
Nach der Auffassung der verbündeten Regierungen ist nun die 
sächsische Konvention nicht nur zum Teil, sondern in ihrem vollen Um- 
fange gültig und wird auch danach behandelt. Da man nicht an- 
nehmen kann, daß sie obigen staatsrechtlichen Grundsatz von der Priorität 
der Verfassung gegenüber Verträgen nicht kennen, muß die Meinung 
der Regierungen dahin gehen, daß die Konvention keine der Verfassung 
widersprechende Bestimmungen enthält. Anderenfalls würde auch die 
sächsische Regierung, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, daß durch 
die Verfassung einzelne Konventionsbestimmungen außer Kraft gesetzt 
würden, auf die Sanktion der Konvention in der Verfassung ge- 
drungen und ohne diese die Verfassung nicht angenommen haben. 
1 S. u. S. 15. 
 
	        
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