Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Militärkonventionen. 15 
Reiches zu den Einzelstaateu ändernd eingriffe, würden iusoweit die 
Konventionen ohne verfassungsmäßige Anerkennung ungültig sein. 
Einige Schriftsteller: gründen nun die Gültigkeit dieser Konven- 
tionen auf den ersten Satz des a 66.: Aber auch wenn man ihnen 
folgen wollte und diese Verfassungsbestimmung, — übrigens die einzige 
in der Verfassung, die von Konventionen spricht, — für unsere Frage 
als relevant ansehen wollte, so könnte hierin doch höchstens die Er- 
mächtigung zu Konventionen enthalten sein, die über das in der Ver- 
fassung normierte Offiziersernennungsrecht anderweit verfügen. 
Keineswegs läßt sich aus a 66.: die Gültigkeit von Konventionen ab- 
leiten, die über die übrigen in a 66 den Landesherrn eingeräumten 
Rechte frei verfügen. Ja nicht einmal über das Offizierernennungs- 
recht in seinem ganzen Umfange dürfen die Konventionen frei ver- 
fügen, wenn sie nach a 66.1 gültig sein wollen. Die Meinung von 
Brockhaus)?, daß nach a 66.F nicht nur das landesherrliche, sondern 
das gesamte Offiziersernennungsrecht, also auch das nach a 64.3 dem 
Kaiser zustehende, konventionsmäßiger Abänderung unterliege, wird 
schlagend durch Hänels und Tepelmann“ widerlegt. Nicht der 
Kaiser, nur die Landesherrn können auf ihr Ernennungsrecht ver- 
zichten. Zu wessen Gunsten der Verzicht erfolgen kann, sagt a 66 nicht. 
Da die Reichsverfassung im allgemeinen das Kompetenzverhältnis 
zwischen Kaiser und Landesherrn regelt, so könnte man daraus folgern, 
daß zugunsten des Kaisers verzichtet werden kann. Da aber faktisch 
keine Konvention Offiziersernennungsrechte an den Kaiser überträgt, so 
ist anzunehmen, daß a 66.1 nur das Recht der Kontingentsherrn, auf 
ihr Ernennungsrecht zugunsten eines anderen Kontingentsherrn 
zu verzichten, erwähnt. Da dieses Recht den Kontingentsherrn schon 
nach allgemeinen Grundsätzen zusteht, enthält a 66.: nur eine ausdrück- 
liche Bestätigung des kontingentsherrlichen Rechtes. 
Sonach ist es unmöglich, die Gültigkeit irgendwelcher Konventionen 
auf a 66.1 zu stützen. a 66.1 setzt ihre Geltung voraus, aber be- 
gründet sie nicht.“ 
b) Die Militärkonventionen der zweiten Gruppe sind nun zugleich 
1 So: Meyer V.R. II, 44; Hänel 490.8. 
2 Brockhaus 170, 173, 183. 5 Hänel 490.8. * Tepelmann 16. 
* So: Arndt 259; Seydel 375; Laband IlV, 24; Brockhaus 
178—82; Tepelmann 17—19; Gau 59.
	        
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