16 Die Quellen der Militärgewalt.
auch mit dem Kaiser abgeschlossen und enthalten Versicherungen des-
selben betreffs bestimmter Ausübung einiger seiner Militärhoheitsrechte.
Diese Konventionsbestimmungen sind nicht grundsätzlich als ungültig
zu erklären; und keineswegs ist mit Tepelmann' dem Kaiser das
Recht abzusprechen, Zusicherungen bezüglich der Ausübung seiner Rechte
zu geben. Nur dürfen diese Zusicherungen nicht gegen die Verfassung
verstoßen, insbesondere nicht dem Kaiser die verfassungsmäßigen Rechte
nehmen und seine Verfügungsfreiheit beeinträchtigen. Die Untersuchung
über die Gültigkeit dieser Konventionsbestimmungen kann sich also
nur darauf erstrecken, ob sie sich im Rahmen der Verfassung halten
oder nicht.
Die Zusicherungen des Kaisers beziehen sich hauptsächlich auf
das ihm nach der Verfassung zustehende Dislokationsrecht und auf
sein Recht, die Organisation und Formation des Heeres zu bestimmen:
a 63.4.
So will z. B. der Kaiser nach der hessischen Militärkonvention
(a 6) „vom Dislokationsrecht für die Dauer friedlicher Verhältnisse nur
vorübergehend und in außergewöhnlichen, durch militärische und poli—
tische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch machen. Der Kaiser will
in solchen Fällen sich vorher mit dem Großherzog von Hessen ins Ein-
vernehmen setzen.“ Unzweifelhaft ist, daß in dieser Bestimmung eine
Beschränkung des kaiserlichen Dislokationsrechtes zu finden ist. Ohne
die Bestimmung würden die Staatsinteressen die negative Grenze seines
Rechtes bilden (er dürfte nur dann das Dislokationsrecht nicht aus-
üben, wenn er dadurch gegen die Staatsinteressen verstieße); gemäß
der Bestimmung sind die Staatsinteressen die positive Voraussetzung
für die Ausübung seines Rechtes (er darf es nur ausüben, wenn die
Staatsinteressen es erfordern). Aber diese Beschränkung hält sich inner-
halb der Schranken der Verfassung: der Sinn des in der Verfassung
normierten kaiserlichen Dislokationsrechtes ist, die Einheitlichkeit des
Heeres durch entsprechende Lokation desselben zu wahren. Nach der
Konvention ist nun der Kaiser in der Lage, das Lokationsrecht zu
üben, sobald nur ein politisches Interesse dazu vorhanden ist. Da
aber die Wahrung der Einheitlichkeit des Heeres stets ein solches
Interesse ist, so hindert die Militärkonvention den Kaiser nicht, das
1 Tepelmann 10.