Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

16 Die Quellen der Militärgewalt. 
auch mit dem Kaiser abgeschlossen und enthalten Versicherungen des- 
selben betreffs bestimmter Ausübung einiger seiner Militärhoheitsrechte. 
Diese Konventionsbestimmungen sind nicht grundsätzlich als ungültig 
zu erklären; und keineswegs ist mit Tepelmann' dem Kaiser das 
Recht abzusprechen, Zusicherungen bezüglich der Ausübung seiner Rechte 
zu geben. Nur dürfen diese Zusicherungen nicht gegen die Verfassung 
verstoßen, insbesondere nicht dem Kaiser die verfassungsmäßigen Rechte 
nehmen und seine Verfügungsfreiheit beeinträchtigen. Die Untersuchung 
über die Gültigkeit dieser Konventionsbestimmungen kann sich also 
nur darauf erstrecken, ob sie sich im Rahmen der Verfassung halten 
oder nicht. 
Die Zusicherungen des Kaisers beziehen sich hauptsächlich auf 
das ihm nach der Verfassung zustehende Dislokationsrecht und auf 
sein Recht, die Organisation und Formation des Heeres zu bestimmen: 
a 63.4. 
So will z. B. der Kaiser nach der hessischen Militärkonvention 
(a 6) „vom Dislokationsrecht für die Dauer friedlicher Verhältnisse nur 
vorübergehend und in außergewöhnlichen, durch militärische und poli— 
tische Interessen gebotenen Fällen Gebrauch machen. Der Kaiser will 
in solchen Fällen sich vorher mit dem Großherzog von Hessen ins Ein- 
vernehmen setzen.“ Unzweifelhaft ist, daß in dieser Bestimmung eine 
Beschränkung des kaiserlichen Dislokationsrechtes zu finden ist. Ohne 
die Bestimmung würden die Staatsinteressen die negative Grenze seines 
Rechtes bilden (er dürfte nur dann das Dislokationsrecht nicht aus- 
üben, wenn er dadurch gegen die Staatsinteressen verstieße); gemäß 
der Bestimmung sind die Staatsinteressen die positive Voraussetzung 
für die Ausübung seines Rechtes (er darf es nur ausüben, wenn die 
Staatsinteressen es erfordern). Aber diese Beschränkung hält sich inner- 
halb der Schranken der Verfassung: der Sinn des in der Verfassung 
normierten kaiserlichen Dislokationsrechtes ist, die Einheitlichkeit des 
Heeres durch entsprechende Lokation desselben zu wahren. Nach der 
Konvention ist nun der Kaiser in der Lage, das Lokationsrecht zu 
üben, sobald nur ein politisches Interesse dazu vorhanden ist. Da 
aber die Wahrung der Einheitlichkeit des Heeres stets ein solches 
Interesse ist, so hindert die Militärkonvention den Kaiser nicht, das 
1 Tepelmann 10.
	        
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