Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Militärkonventionen. 17 
Lokationsrecht im Sinne der Verfassung zu üben. Die Verfügungs- 
freiheit des Kaisers ist wohl ein wenig eingeengt, aber nicht beseitigt. 
Somit verstößt diese Konventionsbestimmung nicht gegen die Verfassung. 
— Dieses Resultat wird auch nicht durch die Worte: „Der König 
solle sich ins Einvernehmen setzen“ umgestoßen. Sie geben den Landes- 
herrn nicht das Recht, durch Verweigerung ihrer Zustimmung die 
Dislozierung von Teilen ihrer Kontingente zu verhindern, sondern nur 
ein Recht auf rechtzeitige Mitteilung der geplanten Dislokation, um 
eventuell Gegenvorstellungen gegen dieselbe machen zu können. Als 
rechtlich verbindlich sind diese nicht anzusehen.1 
Von demselben Gesichtspunkte aus sind auch die Konventions= 
bestimmungen zu beurteilen, die eine Abschwächung des keiserlichen 
Rechtes, die Formation und Gliederung der Kontingente zu bestimmen, 
bezwecken. Da fast überall durch bestimmte Klauseln die Handlungs- 
freiheit des Kaisers gewahrt ist, sind sie im allgemeinen als der Ver- 
fassung nicht widersprechend und als gültig anzusehen. 
3. Die Wirkung derselben. 
Die Konventionen haben der verfassungsmäßigen Heeresorgani- 
sation eine besondere Gestaltung gegeben. An Stelle der 25 in der 
Verfassung aufgestellten Kontingente sind in Wirklichkeit nur noch deren 
vier vorhanden, die sich ihrerseits wieder mehr oder weniger voneinander 
unterscheiden und von denen keines die verfassungsmäßige Heeres- 
gestaltung rein zur Darstellung bringt. 
Das preußische Kontingent entspricht an sich wohl der Ver- 
fassung; es erhält aber eine hervorragende Stellung dadurch, daß sein 
Kontingentsherr zugleich deutscher Kaiser ist, und weiter dadurch, daß 
Preußen die Verwaltung der übrigen 21 Kontingente übernommen hat. 
Nächst Preußen weicht am wenigsten das sächsische Kontingent vom 
verfassungsmäßigen Normalzustande ab. Weiter schon entfernt sich das 
württembergische Kontingent von demselben. Das bayrische 
Kontingent endlich scheidet auf Grund seines Sonderrechtes im 
Frieden ganz aus der Reihe der übrigen Kontingente aus. — — — 
1 So: Brockhaus 194; anders: Seydel 368. 
: So: Seydel 376; Laband IV, 28; Gümbel 185; ährlich: Tepel- 
mann 10; Brockhaus 164 fl.t Gau 61. · 
Mueller, Militärgewalt. 2
	        
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