Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

20 Der Inhaber der Militärgewalt. 
Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit ihrer Verwaltung, insoweit sie sich 
auf die Ausführung von Reichsgesetzen bezieht, herbeiführen. Es er- 
zeugt darum ein eigenartiges Rechtsverhältnis zwischen Reich und 
Einzelstaaten, wonach das Reich berechtigt ist, von den Einzelstaaten 
Abstellung von Unregelmäßigkeiten bei Vollziehung der Reichsgesetze 
zu fordern, und die Einzelstaaten verpflichtet sind, einer solchen For- 
derung Folge zu leisten. — Hat das Reich selbst die unmittelbare 
Verwaltung, so ist dieses besonders geartete Aufsichtsrecht überflüssig; 
das Reich hat in diesem Falle das in jeder obersten. Verwaltung in- 
begriffene Leitungs= und Aussichtsrecht. 
Die Aussichtsgewalt des Reiches über die Vollziehungstätigkei 
der Einzelstaaten ist aber nicht etwa identisch mit „höchster Verwal- 
tung“. Die Beaussichtigung erstreckt sich nur auf die Ausführung 
der Gesetze; die Verwaltung aber geht über bloße Gesetzesvollziehung 
hinaus. Die Beaufsichtigung ist also nur für den Teil der Ver- 
waltung, der in Gesetzesvollziehung besteht, von Bedeutung. — Aber 
auch in dieser Beschränkung hat die Aufsichtsgewalt nicht die wesent- 
lichen Kennzeichen höchster Verwaltung an sich. Sie berechtigt nicht 
das Reich, direkt in die Verwaltung der Einzelstaaten einzugreifen, 
Das Reich kann die betreffenden Vollziehungshandlungen der Einzel- 
staaten nicht eigenhändig, von Reichswegen vornehmen, dieselben auch 
nicht abändern oder aufheben. Es kann den Behörden und Unter- 
tanen der Einzelstaaten nicht unmittelbar Befehle und Dienstanweisungen 
geben. Vielmehr hat es allein das Recht, für den Fall nicht gesetz- 
mäßiger Vollziehungstätigkeit der Einzelstaaten, deren Regierungen zu 
verpflichten, daß sie bestimmte Vollziehungshandlungen vornehmen, ab- 
ändern oder aufheben.' Dem Reiche ist somit mit der Beaufsichtigung 
keineswegs die höchste Verwaltung zugestanden; im Gegenteil, diese 
ist den Einzelstaaten verblieben; sie führen auch bei bestehender Beauf- 
sichtigung des Reichs die Verwaltung selbständig, d. h. frei von jeder 
unmittelbaren Einwirkung des Reichs.“ 
B. So gestaltet ist die Aussichtsgewalt, die dem Reiche nach 
a 4 über das Heer zukommt. Es ist diejenige Aussichtsgewalt, wie 
sie dem Reiche nach allgemeinen Grundsätzen auch über andere einzel- 
1 Vgl. Hänel 303. : S. o. S. 4. 
3 So Hänel 307, 308; Laband II. 194, 195. 
4 Vgl. Näheres u. S. 56, 57.
	        
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