24 Der Inhaber der Militärgewalt.
zum Erlaß von gesetzausführenden Rechtsverordnungen ermächtigt;
à 7, I.2 enthält keine allgemeine Ermächtigung des Bundesrates.1
Die auf Grund einer solchen Ermächtigung ergehenden Rechts-
verordnungen können sowohl secundum, wie praeter legem ergehen,
sei es, daß ein Gesetz schon ergangen ist, welches sie zur Ausführung
bringen, oder daß noch keines ergangen ist und sie nicht in Beziehung
zu einem Gesetz stehen.
B. Bezüglich der militärischen Rechtsverordnungen enthält
der 11. Abschnitt der Verfassungsurkunde keine Sonderbestimmung.
Darum treten obige Allgemeinbestimmungen in Kraft. Auch für
militärische Rechtsverordnungen ist eine Ermächtigung notwendig. Diese
Ermächtigung kann, da das Militärwesen der ausschließlichen Gesetz-
gebungskompetenz des Reiches unterliegt, nur durch ein Reichsgesetz
erteilt werden, das den Gegenstand und den Inhaber der Verordnungs-
gewalt näher zu bestimmen hat. Der Inhaber kann der Keiser, der
Bundesrat und auch die einzelstaatliche Regierung sei. Wird kein
Inhaber bestimmt, so kann nur das Reich, genauer der Bundesrat,
dem die Normierung des gesamten Militärwesens und die ausschließliche
Militärgesetzgebungsgewalt zusteht, die militärischen Rechtsverordnungen
erlassen. Das Reich bzw. der Bundesrat ist also der Inhaber des
Rechtsverordnungsrechtes; es müßte denn sein, daß besondere reichs-
gesetzliche Bestimmungen diese Verordnungsgewalt den Einzelstaaten
überlassen.“
2. Die Verwaltungsverordnungen.
Einteilung.
Im Gegensatz zu den Rechtsverordnungen, die materiell sich nicht
von Gesetzen unterscheiden, stehen die Verwaltungsverordnungen. Sie
richten sich nicht an die Untertanen, sondern an die staatlichen Ver-
waltungsorgane, deren Organisation und deren Verwaltungstätigkeit
sie normieren. Sie sind Befehle übergeordneter Verwaltungsbehörden,
welche die unmittelbar geschäftsführende Verwaltung der untergeordneten
1 So u. a. auch Seydel 141; anders Hänel. 283; anders Meyer, St. R. 542.
2 So Laband IV, 17; Meyer, V.R. II, 39.,
3 Zu demselben Resultat kommen: Meyer, V.R. II, 40; Meyer, St. R.
541; Seydel 141.