Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Verhältnis des Staates zu jenem Dritten ist überhaupt nicht 
mehr Rechtsverhältnis im Sinne der herrschenden Auffas- 
sung. Und im zweiten Falle wird einem von zwei rechts- 
logisch gleichwertigen Voraussetzungen einer Rechtswirkung 
ein Mehrwert zugesprochen, den keine juristische, sondern nur 
eine politische Norm verleihen kann. 
Ich verhehle mir nicht, daß die praktisch-politischen Be- 
dürfnisse, denen die herrschende Theorie des Staats- und Ver- 
waltungsrechtes mit ihren Konstruktionen Rechnung trägt, 
wenn sie den Staat auch im Bereiche des Rechtes, auch sofern 
er nur Rechts- und Pflichtsubjekt zu sein scheint, als macht- 
volle Autorität aufzurichten versucht, einstweilen stärker 
sind als die theoretischen Resultate reiner juristischer 
Methode, mit denen die Konstruktionen der herrschenden 
Lehre unvereinbar sind®°. Aber ich zweifle nicht, daß der Tag 
© Daß der Gegensatz zwischen privatem und öffentlichem Rechte 
trotz seiner logischen Haltlosigkeit bisher dennoch aufrecht erhalten 
wurde, dafür gibt Weyr einen psychologischen Grund an: 
„Man sah sich im allgemeinen einem überaus mächtigen Rechts- 
subjekte, dem Staate gegenüber. Es war genug, wenn der noch vor 
kurzem ‚gehorsamste Untertan‘ diesem mit allen Mitteln der Souveräni- 
tät ausgestatteten Rechtssubjekt gegenüber (daß ‚Souveränität‘ nicht 
dem der Rechtsordnung unterworfenen Rechtssubjekt Staat, sondern 
der staatlichen Rechtsordnung zukommt, unterläßt Weyr hervorzu- 
heben) sich im allgemeinen als Rechtssubjekt und nicht mehr als willen- 
loses Objekt zu fühlen beginnt. Man kann von ihm nicht verlangen, daß 
er so weit gehen solle, dieneugeschaffenenrechtlichen 
Relationen zwischen ihm und dem Staat als 
wesensgleich mit jenen, die ihn von altersher 
mit anderen ‚gehorsamsten Untertanen‘ verban- 
den, zu betrachten. Dieser in seinem Wesen psychologische 
Grund der Unterscheidung trifft aber nun begreiflicherweise bei allen 
juristischen Schriftstellern, die sich mit der Rechtsnatur des Staates 
beschäftigen, in größerem oder kleinerem Maße zu: Er ist so stark, daß 
nicht einmal die für naive Gemüter verblüffende Aehnlichkeit beider 
Arten von rechtlichen Relationen darüber hinweghalf“ (a. a. O. S. 537/38).
	        
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