Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

48 Der Inhaber der Militärgewalt. 
nach Maßgabe des Präsenzstandes im Militäretat festgesetzt und ihre 
Verausgabung näher bestimmt: a 711 und a 62.3.1 Dieser Militäretat 
ist ein Bestandteil des Reichshaushaltsetats; er kommt also durch 
einen Gesetzgebungsakt des Reiches zustande. Er enthält vier von- 
einander getrennte Voranschläge, entsprechend den vier selbständigen 
Kontingentsverwaltungen; von diesen ist der sächsische Voranschlag und 
ebenso der preußische und württembergische eingehend spezialisiert, 
während im bayrischen nur die Höhe der Ausgaben in einer General- 
summe fixiert ist. Das Reich legt also die zur Deckung der Kosten 
der Heerverwaltung notwendigen Mittel für Preußen, Württemberg 
und Sachsen im einzelnen fest und bestimmt damit zugleich auch die 
militärische Unterhaltungstätigkeit dieser Staaten. 
b) Militärfiskus: Die in den vier Voranschlägen des Militär- 
etats ausgeworfenen Summen überweist das Reich den Einzelstaaten 
zur Verausgabung nach den im Militäretat bestimmten Grundsätzen. 
Es bestreitet diese Summen aus seinen Einnahmen?, trägt also die 
Kosten des Heerwesens. — Daraus, daß es den Einzelstaaten diese 
Summen überweist, folgt zugleich, daß es Militärvermögen hat, daß 
ein Reichsmilitärfiskus besteht. Notwendigerweise müssen dem Reiche 
Vermögensmassen zu militärischen Zwecken, eben zur Überweisung an 
die Einzelstaaten, zur Verfügung stehen. 
Die den Einzelstaaten überwiesenen Summen haben nun die 
Einzelstaaten zu verausgaben. Ihnen liegt die unmittelbare finanzielle 
Verwaltungstätigkeit ob, sie ziehen die Rechnungen ein, zahlen die Be- 
träge usp. Daraus könnte man schließen, daß die den Einzelstaaten 
überwiesenen Summen in deren Eigentum übergegangen sind. Dann 
würden die Einzelstaaten durch ihre Verwaltungstätigkeit sich selbst 
berechtigen und verpflichten, sie würden vermögensfähige Rechtssubjekte 
auch in Militärsachen darstellen; neben einem Reichsfiskus würde ein 
Landesfiskus bestehen. Labands hat diesen Schluß gezogen; er hat 
  
1 Vgl. Meyer, St. R. 702. 
2 Soweit die eigenen Einnahmen des Reiches nicht ausreichen, diese Kosten 
des Heerwesens zu decken, wird das Defizit durch die dem Reiche von den Einzel- 
staaten zufließenden Matrikularbeiträge ausgeglichen: a 70. Auf diese Weise ist 
die in a 58 geforderte Gleichmäßigkeit in der Verteilung der Heereslasten auf die 
Einzelstaaten hergestellt. 
3 Laband im Archiv III, 41/9—505; auch Josl, Annalen 1888, 837.
	        
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