Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Regierungsgewalt. 51 
vinzialverwaltung im Einheitsstaat.“ Auch Laband hält diesen 
Schluß, der aus der Reichsnatur des Militärfiskus gezogen wird, für 
richtig; und um ihn eben nicht ziehen zu müssen, leugnet er seine Prä- 
misse, den ausschließlichen Reichsmilitärfiskus, und versucht, einen 
Landesmilitärfiskus zu konstruieren. 
Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß zivilrechtliche Begriffe 
nicht auf das Staatsrecht übertragen werden können. Darum kann 
unseres Erachtens auch nicht aus der Tatsache, daß die militärische 
Finanzverwaltung für Rechnung und mit unmittelbarer Wirksamkeit 
für das Reich geführt wird, gefolgert werden, daß die Militärbehörden 
die Finanzverwaltung im Namen des Reiches und in Unterordnung 
unter dasselbe, als Reichsbehörden führen, daß die militärische Finanz- 
verwaltung Reichsverwaltung ist. Nur dann könnte von der militärischen 
Finanzverwaltung als von einer Reichsverwaltung gesprochen werden, 
wenn dem Reiche das höchste Verwaltungsverordnungsrecht bezüglich 
der militärischen Finanzverwaltung zustände; nur dann würden die 
Militärbehörden in direkter behördenmäßiger Unterordnung unter dem 
Reiche stehen. 
Man könnte nun wohl der Meinung sein, daß dem Keiser ein 
solches Verordnungsrecht zustände, daß der Kaiser die höchste Leitung 
der militärischen Finanzverwaltung innehätte. Der Reichskanzler, der 
dem Reichstag über die Finanzverwaltung Rechnung zu legen hat, also 
die Verantwortung für die Einhaltung des Etatgesetzes dem Parlamente 
gegenüber trägt, wäre dann infolge seines Rechtes auf Kontrasignatur 
der kaiserlichen Verordnungen unzweifelhaft auch in der Lage, für die 
Rechtmäßigkeit der Finanzverwaltung einzustehen; er stände an der 
Spitze der die Finanzverwaltung führenden Behörden und wäre mit 
unmittelbarem Eingriffsrecht in ihre Tätigkeit begabt. — Dem Kaiser 
steht ein solches Verordnungsrecht aber nicht zu. Alle militärischen 
Verwaltungsverordnungen, welche sich auf die Unterhaltung des Heeres 
beziehen, darunter auch die, welche die Finanzverwaltung betreffen, 
gehen von den Landesherren aus und werden von deren Kriegsministern 
gegengezeichnet. Berühren sie den Etat, so befindet sich allerdings 
neben der ministeriellen Kontrasignatur auch die Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers auf ihnen; denn der Reichskanzler hat diejenigen Ver- 
ordnungen des preußischen Königs, welche die Finanzverwaltung an- 
gehen, neben dem Kriegsminister, und zwar noch bevor sie den übrigen 
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