Der Inhaber der Regierungsgewalt. 51
vinzialverwaltung im Einheitsstaat.“ Auch Laband hält diesen
Schluß, der aus der Reichsnatur des Militärfiskus gezogen wird, für
richtig; und um ihn eben nicht ziehen zu müssen, leugnet er seine Prä-
misse, den ausschließlichen Reichsmilitärfiskus, und versucht, einen
Landesmilitärfiskus zu konstruieren.
Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß zivilrechtliche Begriffe
nicht auf das Staatsrecht übertragen werden können. Darum kann
unseres Erachtens auch nicht aus der Tatsache, daß die militärische
Finanzverwaltung für Rechnung und mit unmittelbarer Wirksamkeit
für das Reich geführt wird, gefolgert werden, daß die Militärbehörden
die Finanzverwaltung im Namen des Reiches und in Unterordnung
unter dasselbe, als Reichsbehörden führen, daß die militärische Finanz-
verwaltung Reichsverwaltung ist. Nur dann könnte von der militärischen
Finanzverwaltung als von einer Reichsverwaltung gesprochen werden,
wenn dem Reiche das höchste Verwaltungsverordnungsrecht bezüglich
der militärischen Finanzverwaltung zustände; nur dann würden die
Militärbehörden in direkter behördenmäßiger Unterordnung unter dem
Reiche stehen.
Man könnte nun wohl der Meinung sein, daß dem Keiser ein
solches Verordnungsrecht zustände, daß der Kaiser die höchste Leitung
der militärischen Finanzverwaltung innehätte. Der Reichskanzler, der
dem Reichstag über die Finanzverwaltung Rechnung zu legen hat, also
die Verantwortung für die Einhaltung des Etatgesetzes dem Parlamente
gegenüber trägt, wäre dann infolge seines Rechtes auf Kontrasignatur
der kaiserlichen Verordnungen unzweifelhaft auch in der Lage, für die
Rechtmäßigkeit der Finanzverwaltung einzustehen; er stände an der
Spitze der die Finanzverwaltung führenden Behörden und wäre mit
unmittelbarem Eingriffsrecht in ihre Tätigkeit begabt. — Dem Kaiser
steht ein solches Verordnungsrecht aber nicht zu. Alle militärischen
Verwaltungsverordnungen, welche sich auf die Unterhaltung des Heeres
beziehen, darunter auch die, welche die Finanzverwaltung betreffen,
gehen von den Landesherren aus und werden von deren Kriegsministern
gegengezeichnet. Berühren sie den Etat, so befindet sich allerdings
neben der ministeriellen Kontrasignatur auch die Gegenzeichnung des
Reichskanzlers auf ihnen; denn der Reichskanzler hat diejenigen Ver-
ordnungen des preußischen Königs, welche die Finanzverwaltung an-
gehen, neben dem Kriegsminister, und zwar noch bevor sie den übrigen
4