Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

52 Der Inhaber der Militärgewalt. 
Kontingenten zur Nachverordnung mitgeteilt werden, zu kontrasignieren. 
Aber diese Gegenzeichnung des Reichskanzlers macht die Verordnungen 
keineswegs zu Reichsverordnungen. Sie bleiben Landesverordnungen 
und werden in den Landesverordnungsblättern publiziert. Infolgedessen 
steht der Reichskanzler auch nicht an der Spitze der militärischen 
Finanzbehörden und hat kein unmittelbares Eingriffsrecht in die Ver- 
waltungstätigkeit derselben. Sein Gegenzeichnungsrecht ist nur die 
Form, in der er die Kontrolle ausübt, die er notwendigerweise über 
die militärische Finanzverwaltung haben muß, um später über sie Rech- 
nung zu legen.? Landesherrliche Verordnungen leiten also die militärische 
Finanzverwaltung. In Unterordnung und im Namen des Landesherrn 
werden die Militärbehörden bei der Finanzverwaltung tätig. Ver- 
pflichten und berechtigen sie auch durch ihre finanzielle Verwaltungs- 
tätigkeit das Reich unmittelbar, so unterscheidet sich doch staatsrechtlich 
diese ihre Tätigkeit in nichts von der Tätigkeit anderer Landesbehörden. 
In gleicher Unterordnung unter den Einzelstaat erfüllen sie das Reichs- 
etatgesetz, wie z. B. die Justizbehörden die Reichsjustizgesetze. Nur 
privatrechtlich handeln sie im Namen des Reiches; staatsrechtlich im 
Namen des Einzelstaates. Darum ist auch die finanzielle Militärver- 
waltung nicht Reichs-, sondern Landesverwaltungs; allerdings eine 
Landesverwaltung, die zum Unterschied von anderen Landesverwaltungen 
in Stellvertretung des Reichsfiskus handelt. Und wie über jede Landes- 
verwaltung, die durch Reichsgesetz geregelt ist, so steht dem Reiche auch 
über die finanzielle Militärverwaltung die Aufsichtsgewalt zu. Sie ist 
es, die dem Reiche, auch ohne daß dem Kaiser oder Reichskanzler ein 
unmittelbares Eingriffsrecht in diese Verwaltung zusteht, doch die 
rechtmäßige Erfüllung des Etatgesetzes garantiert. 
1 Vgl. Laband 1V, 23. 
2 Da der Reichskanzler nicht unmittelbar leitend in die militärische Finanz- 
verwaltung eingreifen kann, trifft ihn auch nicht die volle ministerielle Verant- 
wortlichkeit für dieselbe. Er ist nur dafür verantwortlich, daß er die ihm obliegende 
Kontrolle über die finanzielle Verwaltungstätigkeit der Militärbehörden ausgeübt 
und die Einhaltung des Etatgesetzes eventuell mittels der dem Reiche zustehenden 
Aufsichtsgewalt erzwungen hat. . 
«DerfelbenMeinung:Seyde1350,351,353;GümbellöszLabandIv,340, 
342; auch die Denkschrift des Reichskanzlers nimmt an, daß die Einzelstaaten „aus- 
schließlich und unbeschränkt“ (d. h. nicht in Unterordnung unter das Reich) die finan- 
zielle Militärverwaltung führen: Archiv f. öf. R.IV, 155; ebenso R.G.E. ebendort 163.
	        
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