fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen ver- 
laden werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 
Eine Unterbringung der in Nr. XXXVI Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten 
Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVla) mit Schießbaumwolle 
in demselben Wagen ist untersagt. 
6. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI angeführten Gegenstände unter Be- 
achtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaum- 
wolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleich- 
zeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter 
der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind. 
Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken 
zu versehen. 
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XL. 
(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, sofern 
sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gefäßen, die in 
dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung angenommen. 
(2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem vereideten Chemiker unter 
amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare 
und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. 
(6) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die 
bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung. 
XLI. 
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück 
in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind. 
XLII. 
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salon- 
kerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische Streich- 
hölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem 
Holze von nicht über 1,, Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß 
der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit 
dem Inhalte zu bezeichnen. 
XLIII. 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Be- 
stimmungen: 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr 
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