Der Inhaber der Regierungsgewalt. 55
Namen des Kaisers und in Unterordnung unter den Kaiser aus; sie
sind insoweit Reichsorgane.
B. Ebenso wie die Anlage, so steht auch die Erhaltung der
Festungen unter einem direkten Verordnungsrecht des Kaisers. Alle
diesbezüglichen Verordnungen des Kaisers sind, ebenso wie die die
Anlage von Festungen betreffenden, Verwaltungsverordnungen und er-
gehen unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
C. Die Kosten für Anlage und Erhaltung der Festungen werden
aus Reichsmitteln bestritten. Das mobile und immobile Festungs-
inventar steht darum, wie es auch im Reichseigentumsgesetz § 11
festgesetzt ist, im Eigentum des Reiches. Auch die vor 1867 an-
gelegten Festungen sind Reichseigentum. Hieraus folgt aber nicht,
daß die Einzelstaaten ihre Territorialhoheit über das Festungsgebiet
verloren haben.
D. Als unbestrittenen verfassungsmäßigen Grundsatz finden wir
sonach: alle Festungen sind Reichsfestungen.! Dies wird bestätigt
durch a 8.1 der Sächsischen Militärkonvention. Eine Modifikation des
Grundsatzes findet sich nur in der Württembergischen Konvention und
in der Vereinbarung bezüglich der Festung Ulm zwischen Preußen,
Bayern und Württemberg vom 16. Juni 1874. Für Bayern gilt
allerdings obiger Grundsatz überhaupt nicht; nach dem bayrischen
Bündnisvertrag sind die bayrischen Festungen, im Gegensatz zu den
anderen Festungen im Reichsgebiet, Landesfestungen.
Zusammenfassung.
Das Ergebnis unserer Untersuchungen über den Inhaber der
Regierungsgewalt wäre demnach folgendes: Die Regierungsgewalt über
die Festungen steht völlig, die Regierungsgewalt über das Heer nur zu
einem Teil dem Reiche zu; so die Formations= und Lokationsgewalt
und das Ernennungs= und Beförderungsrecht bezüglich der höchsten
Offiziere. Im übrigen liegt die Regierungsgewalt über das Heer in
den Händen der Einzelstaaten. Allerdings wird sie gemäß den in den
1 So auch Seydel 372. Die einschlägige Literatur findet sich bei: Schulze
II, 283; Meyer, V.R. II, 57; Brockhaus 68; Laband *° 71; Arndt 258;
Gümbel 180.