Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

58 Der Inhaber der Militärgewalt. 
der Reichskanzler mit dem preußischen Kriegsministerium aus. Das 
preußische Kriegsministerium nimmt so eine zweifache Stellung ein; 
einmal ist es Organ Preußens, also eines Einzelstaates, dann Organ 
des Reiches. Diese seine Doppelstellung wird dadurch besonders 
kompliziert, daß es schon in seiner Eigenschaft als Organ Preußens 
eine vor allen übrigen Kriegsministerien hervorragende Stellung ein- 
nimmt; einmal durch die ihm konventionsmäßig übertragene Verwaltung 
der Mehrzahl der Kontingente, dann durch den vorbildlichen Erlaß 
von Verordnungen für die übrigen noch selbständigen Kontingente, 
eudlich dadurch, daß es in zentraler Weise bestimmte Verwaltungs- 
zweige, wie das höhere Militärbildungswesen und die technischen 
Institute, in Händen hat. Ob diese Häufung von Funktionen im 
preußischen Kriegsministerium auch jetzt noch beibehalten werden muß, 
oder ob es besser ist, die reichskriegsamtlichen Funktionen vom preußi- 
schen Kriegsministerium loszulösen und ein Reichskriegsamt zu bilden, 
ist eine Frage, die von uns nicht erörtert werden soll. Bemerkt soll 
nur werden, daß allerdings die zu steter Erweiterung der Reichs- 
kompetenz hinneigende Entwickelungstendenz im Deutschen Reiche auf 
die Bildung eines Reichskriegsamtes hinzuschreiten scheint und daß eine 
solche Bildung die staatsrechtliche Stellung der landesherrlichen Kriegs- 
ministerien nicht mehr beeinflussen würde, als wie z. B. die einstige 
Schaffung des Reichsjustizamtes die Stellung der Landesjustizmini- 
sterien. 
Die Regierungsgewalt ist also zwischen Reich und Einzelstaaten 
geteilt. Dieser Teilung entspricht auch eine Zweiheit der unteren 
Militärverwaltungsbehörden. Sie sind Reichs= oder Landesbehörden, 
je nachdem ihre Funktionen in das Kompetenzgebiet des Reiches oder 
des Einzelstaates fallen, je nachdem sie also dem Reiche oder dem 
Einzelstaat untergeordnet sind.! Ja, es ist auch denkbar, daß eine Be- 
hörde sowohl Reichsbehörde, wie auch Landesbehörde ist; und das ist 
der Fall, wenn sie nicht nur im Kompetenzgebiet des Reiches, sondern 
auch des Einzelstaates tätig ist. Dieser Teilung entsprechend ist weiter 
dem Reichstag und ebenso den einzelstaatlichen Volksvertretungen die 
Kontrolle der Militärverwaltung und das Recht der Initiative in 
Militärsachen zuzusprechen. 
1 Vgl. Laband I, 340—42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.