60 Der Inhaber der Militärgewalt.
werden und darum muß dem Militärbefehlshaber bezüglich der Form
der Befehle volle Entschlußfreiheit gewährt sein. Es hieße das Befehls-
recht völlig lahm legen, wollte man die Gültigkeit eines militärischen
Befehls von dem Vorhandensein bestimmter Formerfordernisse abhängig
machen. So ist für das militärische Befehlsrecht keine bestimmte Form
vorgeschrieben; auch die Armeebefehle, als die höchsten militärischen
Befehle, ergehen formlos; sie brauchen nicht von dritten Personen ge-
nehmigt und gegengezeichnet zu werden.
Endlich verpflichtet das militärische Befehlsrecht das Heer zum
unbedingten Gehorsam. Das Heer ist dasjenige Staatsorgan, das
der Staatsgewalt zur Durchsetzung ihres Willens im äußersten und
letzten Falle zur Verfügung steht. Es muß darum der Staatsgewalt
die unbedingte Befolgung der militärischen Befehle, die am letzten Ende
zur Durchsetzung ihres Willens dienen, gewährleisten und ist so zum
unbedingten Gehorsam gegen die Befehle der militärischen Vorgesetzten
verpflichtet. Die unbedingte Gehorsamspflicht bedeutet, daß die Militär-
personen nicht, wie sonst die Beamten, das Recht haben, die Befehle
ihrer Vorgesetzten auf ihre Rechtmäßigkeit nach Inhalt und Form
und Kompetenz des Befehlenden zu prüfen und bei Unrechtmäßigkeit
derselben den Gehorsam zu verweigern; daß sie vielmehr verpflichtet
sind, den Befehlen ihrer militärischen Vorgesetzten auf jeden Fall Folge
zu leisten. Diesen unbedingten Gehorsam verlangen nun im Grunde
nur die militärischen Befehle der Militärbefehlshaber, nicht ihre
Verwaltungsbefehle. Derselbe ist aber auf alle Befehle der militärischen
Vorgesetzten ausgedehnt worden, da es oft sehr schwer ist, die mili-
tärischen Befehle von den nichtmilitärischen Befehlen zu unterscheiden
und da erstere auf jeden Fall befolgt werden müssen. Die Militär-
personen müssen also alle Befehle ihrer Militärbefehlshaber unbedingt
befolgen, auch wenn die Befehle inhaltlich keine militärischen Befehle
sind, sondern z. B. sich auf Verwaltungsangelegenheiten beziehen und somit
als solche eigentlich nicht unbedingten Gehorsam erfordern. Alle Befehle
von militärischen Vorgesetzten sind von den Untergebenen als militärische
Befehle anzusehen, die unbedingt zu befolgen sind; die Militärpersonen
müssen denselben auch bei unrechtmäßigem Inhalt oder bei nicht vor-
handener Kompetenz des befehlenden Militärbefehlshabers gehorchen.
Nur ausnahmsweise sind sie vom Gehorsam entbunden, wenn sie wissen,
daß der Befehl ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder