Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

60 Der Inhaber der Militärgewalt. 
werden und darum muß dem Militärbefehlshaber bezüglich der Form 
der Befehle volle Entschlußfreiheit gewährt sein. Es hieße das Befehls- 
recht völlig lahm legen, wollte man die Gültigkeit eines militärischen 
Befehls von dem Vorhandensein bestimmter Formerfordernisse abhängig 
machen. So ist für das militärische Befehlsrecht keine bestimmte Form 
vorgeschrieben; auch die Armeebefehle, als die höchsten militärischen 
Befehle, ergehen formlos; sie brauchen nicht von dritten Personen ge- 
nehmigt und gegengezeichnet zu werden. 
Endlich verpflichtet das militärische Befehlsrecht das Heer zum 
unbedingten Gehorsam. Das Heer ist dasjenige Staatsorgan, das 
der Staatsgewalt zur Durchsetzung ihres Willens im äußersten und 
letzten Falle zur Verfügung steht. Es muß darum der Staatsgewalt 
die unbedingte Befolgung der militärischen Befehle, die am letzten Ende 
zur Durchsetzung ihres Willens dienen, gewährleisten und ist so zum 
unbedingten Gehorsam gegen die Befehle der militärischen Vorgesetzten 
verpflichtet. Die unbedingte Gehorsamspflicht bedeutet, daß die Militär- 
personen nicht, wie sonst die Beamten, das Recht haben, die Befehle 
ihrer Vorgesetzten auf ihre Rechtmäßigkeit nach Inhalt und Form 
und Kompetenz des Befehlenden zu prüfen und bei Unrechtmäßigkeit 
derselben den Gehorsam zu verweigern; daß sie vielmehr verpflichtet 
sind, den Befehlen ihrer militärischen Vorgesetzten auf jeden Fall Folge 
zu leisten. Diesen unbedingten Gehorsam verlangen nun im Grunde 
nur die militärischen Befehle der Militärbefehlshaber, nicht ihre 
Verwaltungsbefehle. Derselbe ist aber auf alle Befehle der militärischen 
Vorgesetzten ausgedehnt worden, da es oft sehr schwer ist, die mili- 
tärischen Befehle von den nichtmilitärischen Befehlen zu unterscheiden 
und da erstere auf jeden Fall befolgt werden müssen. Die Militär- 
personen müssen also alle Befehle ihrer Militärbefehlshaber unbedingt 
befolgen, auch wenn die Befehle inhaltlich keine militärischen Befehle 
sind, sondern z. B. sich auf Verwaltungsangelegenheiten beziehen und somit 
als solche eigentlich nicht unbedingten Gehorsam erfordern. Alle Befehle 
von militärischen Vorgesetzten sind von den Untergebenen als militärische 
Befehle anzusehen, die unbedingt zu befolgen sind; die Militärpersonen 
müssen denselben auch bei unrechtmäßigem Inhalt oder bei nicht vor- 
handener Kompetenz des befehlenden Militärbefehlshabers gehorchen. 
Nur ausnahmsweise sind sie vom Gehorsam entbunden, wenn sie wissen, 
daß der Befehl ein bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder
	        
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