Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Rechtsnatur der Militärgewalt. 67 
denn das Heer hat jeden Befehl eines militärischen Vorgesetzten un- 
bedingt zu befolgen; es kann ihn nicht auf seine Rechtmäßigkeit hin 
prüfen und bei Unrechtmäßigkeit den Gehorsam gegen denselben ver- 
weigern. — Faktisch würde die Fixierung der Grenze zwischen Kom- 
mando= und Regierungsgewalt nur die Wirkung haben, daß der 
Reichskanzler, der verpflichtet ist, die die Heeresverwaltung betreffenden 
Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen als Beweis dafür, daß er 
sie gutheißt, auch wirklich dafür verantwortlich zu machen wäre, wenn 
er dieser Pflicht nicht nachkommt. Ohne rechtliche Feststellung des 
Gegenstandes der Kommandogewalt kann die Gegenzeichnung einer 
gegenzeichnungsbedürftigen Anordnung unterbleiben, ohne daß dafür 
der Reichskanzler zur Verantwortung gezogen werden kann; und damit 
sind Verordnungen der Kontrolle entzogen, deren Natur, anders als 
die der Armeebefehle, gar nicht den Wegfall der Kontrolle nötig macht, 
vielmehr eine Kontrolle erfordert. 
Dritter Teil. 
Das Riesultat. 
I. Die Rechtsnatur der Militärgewalt. 
Es ist in der Staatsrechtswissenschaft allgemein anerkannt, daß 
sowohl das Reich, wie auch die Einzelstaaten militärische Funktionen 
zu erfüllen haben, daß sowohl das Reich, wie auch die Einzelstaaten 
an der Ausübung der Militärgewalt beteiligt sind. Im Zweifel ist 
man aber über das Verhältnis, in dem die Reichsgewalt und die 
Einzelstaatsgewalten bei Ausübung der Militärgewalt zueinander 
stehen; und darum herrscht Streit über den Inhaber der Militärgewalt. 
Der jetzige Standpunkt der Streitfrage ist der, daß man immer eine 
der beiden Gewalten, entweder die Reichsgewalt oder die Einzelstaats- 
gewalt, als den einzig berechtigten und ausschließlichen Inhaber der 
Militärgewalt ansieht, welcher der anderen Gewalt übergeordnet ist 
und von dem die andere Gewalt ihre Befugnisse ableitet; so plädiert 
57
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.