Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Rechtsnalur der Militärgewalt. 73 
Mit dieser Ehrenstellung sind gemäß a 66 noch drei weitere Rechte 
für den Landesherrn verknüpft: Das Inspektionsrecht über die in 
seinem Gebiete befindlichen Truppenteile, das Recht auf Rapporte und 
Meldungen über vorkommende Veränderungen und das Recht auf Mit- 
teilung von Avancements und Ernennungen in diesen Truppenteilen. 
Alle diese Rechte sind ebenfalls Ehrenrechte und bloß formellen In- 
haltes.) 
Das Inspizierungsrecht gibt dem Landesherrn nicht etwa das 
Recht, vorgefundene Mängel durch Verordnungen abzustellen, sondern 
nur das Recht, dem Höchstkommandierenden von den Mängeln Mit- 
teilung zu machen. 
Das landesherrliche Recht auf Mitteilung der vom Kaiser nach 
a 64 vorgenommenen Ernennungen ist auf die Perfektion der Er- 
nennungen nicht vom geringsten Einfluß und soll ihm nur von allen, 
nicht von ihm selbst ausgehenden Veränderungen im Offizierskorps der 
in seinem Lande lozierten Truppen Kenntnis verschaffen. Alle Er- 
nennungen sind auch ohne diese Mitteilung gültig. 
Gleicherweise ist auch das Recht auf Rapporte und Meldungen 
ein bloßes Ehrenrecht. « 
Daß die Chefstellung und obige drei Rechte nur von formeller 
Bedeutung und rein ehrenrechtlichen Charakters sind, erhellt auch daraus, 
daß sie dem Landesherrn nach a 66 nicht nur bezüglich der eigenen, 
in seinem Gebiete befindlichen Truppen, über die er die Regierungs- 
gewalt ausübt, sondern bezüglich aller seinem Gebiete angehörenden 
Truppen zustehen, also auch bezüglich der in seinem Gebiete dislo- 
zierten fremden Truppen, die unter der Militärgewalt eines fremden 
Kontingentsherrn stehen. Es erhellt weiter daraus, daß diese Rechte 
dem Landesherrn nicht bezüglich der eigenen, in einem fremden Ge- 
biete dislozierten Truppen eingeräumt sind. Es erhellt endlich daraus, 
daß auch denjenigen Kontingentsherrn, die die Ausübung der Kon- 
tingentsherrlichkeit an Preußen übertragen haben, ihre Chefstellung und 
der Genuß obiger drei Rechte verblieben ist. 
2. Die landesherrlichen Rechte bezüglich des Militärwesens teilen 
sich also in zwei große Gruppen. Die „Kontingentsherrlichkeit“?, 
1 So: Brockhaus 103, 104; Gau 4eß, Anders: Labandi im Archiv III, 514. 
2 Vgl. darüber Gau 12—14, 17.
	        
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