Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

78 Das Resultat. 
Diese rechtstheoretische Konstruktion der Dienstpflicht scheint uns 
auch mit den tatsächlichen Verhältnissen im Einklang zu stehen. So 
tragen z. B. seit 1897 auf Grund eines Übereinkommens der vier 
Kontingentsherrn deren Truppen gewissermaßen als Versinnbildlichung 
ihres Doppeldienstverhältnisses zwei Kokarden, neben der Landeskokarde 
die Reichskokarde. 
Weiter findet unsere Auffassung der Dienstpflicht im Fahneneid 
ihre Bestätigung. Er bekräftigt anerkanntermaßen das militärische 
Dienstverhältnis, muß also auch zum Ausdruck bringen, wem die 
Dienstpflicht geleistet wird. 
Im sächsischen Fahneneid, welcher der Verfassung entspricht, schwört 
der Soldat, „daß er Seiner Majestät dem König von Sachsen während 
seiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Kaiser und den Kriegs- 
gesetzen Gehorsam leisten will.“1 Bisher hat nun der Fahneneid, je 
nachdem man den Kaiser oder den Landesherrn als Dienstherrn be- 
trachtet, eine mehr oder minder gekünstelte und dem Wortlaut wider- 
sprechende Auslegung erfahren, eben um ihn mit der jeweiligen Kon- 
struktion der Dienstherrlichkeit in Einklang zu bringen. Die eine 
Lehrmeinung, die dem Kaiser bzw. dem Reiche die Dienstherrlichkeit 
zuspricht, behauptet, die eidliche Versicherung des Gehorsams gegen 
den Kaiser sei der einzige, rechtlich relevante Inhalt des Fahneneides; 
die Versicherung, dem Landesherrn als Soldat treu zu dienen, sei 
eine bloße Bekräftigung der fortdauernden Untertanentreue gegenüber 
dem Landesherrn? und rechtlich völlig irrelevant.¾ Scharf und zu- 
treffend ist diese Auslegung des Fahneneides von Laband u. a.“ 
widerlegt worden. Danach sind die Worte des Fahneneides: „dem 
Landesherrn als Soldat treu zu dienen“ keineswegs rechtlich irrelevant, 
müssen vielmehr so aufgefaßt werden, wie wenn sie lauteten: „dem 
Landesherrn getreulich militärische Dienste zu leisten“. Da jede mili- 
tärische Dienstleistung in der gehorsamen Ausführung eines gegebenen 
Befehls besteht, so gelobt der Soldat, wenn er schwört, seinem Landes- 
1 Vgl. Sächs. Militärkonvention a 6. 
2 So: Meyer in Hirths Ann. 1880, 345; Brockhaus 119; Schulze II, 
267; Hänel 507, Anm. 21. 
3 So: Bornhak 38; Gau 32. 
“ So: Laband im Archiv III, 522—24: Laband IV, 69; Seydel 369; 
Hecker 374; Gümbel 151.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.