Die Rechtsnatur des deutschen Heeres. 81
Militärgewalt zustände. — Das deutsche Heer ist aber auch kein
Kontingentsheer, da den Einzelstaaten die Dienstgewalt nicht aus-
schließlich zusteht, sie nicht alleinige Inhaber derselben sind. — Das
deutsche Heer unterliegt vielmehr zwei Gewalten; es setzt sich gemäß
der Verfassung aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammen, von
denen jedes einmal der betreffenden Einzelstaatsgewalt, dann der
Reichsgewalt unterworfen ist. Es trägt also das charakteristische
Merkmal des Bundesstaates, die Teilung der Gewalten, an sich; es
spiegelt den bundesstaatlichen Charakter des deutschen Reiches wieder;?
wir möchten darum das Heer ein bundesstaatliches Heer, ein Institut
des deutschen Bundesstaates, nennen.
Diese Charakterisierung steht der Verfassung nicht entgegen. Sie
spricht abwechselnd, einmal von den Kontingenten der Einzelstaaten,
den eigenen Truppen der Bundesfürsten und Senate, der preußischen
Armee usw.; dann von der Landmacht des Reiches, von einem deutschen
Heer, einem Reichsheer. Als Beweis für ein reines Reichsheer oder
ein reines Kontingentsheer läßt sich also die Verfassung nicht anführen.
Auch aus den Worten des a 63.1 „mein einheitliches Heer“ läßt sich
nichts entnehmen, wie Brockhaus ganz richtig ausführt. Wohl aber
spricht dieser verschiedene Sprachgebrauch der Verfassung für unsere
Auffassung. Das bundesstaatliche Heer hat selbständige Kontingente,
über die die Landesherrn einen Teil des Befehlsrechtes ausüben; da-
durch aber, daß im übrigen der Kaiser das Befehlsrecht über alle
Kontingente führt, werden diese zu einer höheren Einheit, zum Reichs-
heer verbunden. Wie aus den verschiedenen Einzelstaaten sich das
Reich zusammensetzt, so aus den verschiedenen Kontingenten das Reichs-
heer; wie die Staatsgewalt im Bundesstaate trotz ihrer Teilung eine
einheitliche ist eideale Einheit gegenüber der realen Teilung der Staats-
gewalt), so auch die Militärgewalt; die beiden Militärgewalthaber
führen bei schärfster Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen doch
zusammen die eine dem deutschen Heere obliegende Aufgabe durch.
Insofern kann das bundesstaatliche Heer ein einheitliches Heer genannt
werden. Man kann somit den Worten „ein einheitliches Heer“ in
1 Ein Kontingentsheer nehmen alle die an, welche dem Einzelstaate die
Militärhoheit zusprechen; vgl. o. S. 68, Anm. 2.
2 So: Binding, Beilagen zum Staatsrecht, S. 83.
* Brockhaus 7; Bornhak 35 ebenso.
Mueller, Militärgewalt. 6