Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Rechtsnatur des deutschen Heeres. 81 
Militärgewalt zustände. — Das deutsche Heer ist aber auch kein 
Kontingentsheer, da den Einzelstaaten die Dienstgewalt nicht aus- 
schließlich zusteht, sie nicht alleinige Inhaber derselben sind. — Das 
deutsche Heer unterliegt vielmehr zwei Gewalten; es setzt sich gemäß 
der Verfassung aus den Kontingenten der Einzelstaaten zusammen, von 
denen jedes einmal der betreffenden Einzelstaatsgewalt, dann der 
Reichsgewalt unterworfen ist. Es trägt also das charakteristische 
Merkmal des Bundesstaates, die Teilung der Gewalten, an sich; es 
spiegelt den bundesstaatlichen Charakter des deutschen Reiches wieder;? 
wir möchten darum das Heer ein bundesstaatliches Heer, ein Institut 
des deutschen Bundesstaates, nennen. 
Diese Charakterisierung steht der Verfassung nicht entgegen. Sie 
spricht abwechselnd, einmal von den Kontingenten der Einzelstaaten, 
den eigenen Truppen der Bundesfürsten und Senate, der preußischen 
Armee usw.; dann von der Landmacht des Reiches, von einem deutschen 
Heer, einem Reichsheer. Als Beweis für ein reines Reichsheer oder 
ein reines Kontingentsheer läßt sich also die Verfassung nicht anführen. 
Auch aus den Worten des a 63.1 „mein einheitliches Heer“ läßt sich 
nichts entnehmen, wie Brockhaus ganz richtig ausführt. Wohl aber 
spricht dieser verschiedene Sprachgebrauch der Verfassung für unsere 
Auffassung. Das bundesstaatliche Heer hat selbständige Kontingente, 
über die die Landesherrn einen Teil des Befehlsrechtes ausüben; da- 
durch aber, daß im übrigen der Kaiser das Befehlsrecht über alle 
Kontingente führt, werden diese zu einer höheren Einheit, zum Reichs- 
heer verbunden. Wie aus den verschiedenen Einzelstaaten sich das 
Reich zusammensetzt, so aus den verschiedenen Kontingenten das Reichs- 
heer; wie die Staatsgewalt im Bundesstaate trotz ihrer Teilung eine 
einheitliche ist eideale Einheit gegenüber der realen Teilung der Staats- 
gewalt), so auch die Militärgewalt; die beiden Militärgewalthaber 
führen bei schärfster Abgrenzung der beiderseitigen Kompetenzen doch 
zusammen die eine dem deutschen Heere obliegende Aufgabe durch. 
Insofern kann das bundesstaatliche Heer ein einheitliches Heer genannt 
werden. Man kann somit den Worten „ein einheitliches Heer“ in 
1 Ein Kontingentsheer nehmen alle die an, welche dem Einzelstaate die 
Militärhoheit zusprechen; vgl. o. S. 68, Anm. 2. 
2 So: Binding, Beilagen zum Staatsrecht, S. 83. 
* Brockhaus 7; Bornhak 35 ebenso. 
Mueller, Militärgewalt. 6 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.