Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

82 Das Resultat. 
à 63.1 auch eine staatsrechtliche Bedeutung beilegen und braucht die- 
selben nicht nur militär-technisch aufzufassen. 
Einheitlich im Sinne eines reinen Reichsinstitutes ist das deutsche 
Heer aber nicht. Die politischen Verhälnisse zur Zeit der Gründung des 
Deutschen Reiches ließen die Schaffung eines Reichsheeres nicht zu; 
man konnte die staatliche Sonderung noch nicht aufgeben. So hat 
man den Einzelstaaten einen Teil der Militärhoheit gelassen und sich 
damit begnügt, ein bundesstaatliches Heer zu schaffen. Das Reich hat 
nur diejenigen Hoheitsrechte erhalten, die man ihm unbedingt gewähren 
mußte, um das Heer zur Erfüllung seiner neuen, weiteren Aufgaben 
geeignet zu machen; und das sind Gesetzgebungs= und Aufsichtsgewalt, 
Kommandogewalt und Feststellung des Militäretats. Dies ist das 
Prinzip, das in der Verfassung fixiert worden ist. Modifiziert wird 
es durch die Militärkonventionen, die vertragsmäßig die Heeresorgani- 
sation weiter differenzieren und dadurch das deutsche Heer noch mehr 
den militärischen Bedürfnissen und politischen Verhältnissen angepaßt 
haben. Während sie Bayern, Württemberg und Sachsen, entsprechend 
ihrer Machtstellung im Bundesstaate, mehr oder weniger bedeutsame 
Sonderrechte eingeräumt haben, haben sie andererseits durch Angliederung 
der kleineren Kontingente an die preußische Armee die Zersplitterung 
des deutschen Heeres in kleine und kleinste Kontingente verhütet und 
es einer faktischen Einheit nahegebracht. — Auf diese Weise hat der 
Gesetzgeber seine Aufgabe in wunderbar fein durchdachter Weise gelöst. 
Er hat, wie Laband sagt, in der Heeresverfassung ein juristisches 
Kunstwerk geschaffen, das jedem, der Sinn dafür hat, einen ästhetischen 
Genuß bereitet.
	        
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