82 Das Resultat.
à 63.1 auch eine staatsrechtliche Bedeutung beilegen und braucht die-
selben nicht nur militär-technisch aufzufassen.
Einheitlich im Sinne eines reinen Reichsinstitutes ist das deutsche
Heer aber nicht. Die politischen Verhälnisse zur Zeit der Gründung des
Deutschen Reiches ließen die Schaffung eines Reichsheeres nicht zu;
man konnte die staatliche Sonderung noch nicht aufgeben. So hat
man den Einzelstaaten einen Teil der Militärhoheit gelassen und sich
damit begnügt, ein bundesstaatliches Heer zu schaffen. Das Reich hat
nur diejenigen Hoheitsrechte erhalten, die man ihm unbedingt gewähren
mußte, um das Heer zur Erfüllung seiner neuen, weiteren Aufgaben
geeignet zu machen; und das sind Gesetzgebungs= und Aufsichtsgewalt,
Kommandogewalt und Feststellung des Militäretats. Dies ist das
Prinzip, das in der Verfassung fixiert worden ist. Modifiziert wird
es durch die Militärkonventionen, die vertragsmäßig die Heeresorgani-
sation weiter differenzieren und dadurch das deutsche Heer noch mehr
den militärischen Bedürfnissen und politischen Verhältnissen angepaßt
haben. Während sie Bayern, Württemberg und Sachsen, entsprechend
ihrer Machtstellung im Bundesstaate, mehr oder weniger bedeutsame
Sonderrechte eingeräumt haben, haben sie andererseits durch Angliederung
der kleineren Kontingente an die preußische Armee die Zersplitterung
des deutschen Heeres in kleine und kleinste Kontingente verhütet und
es einer faktischen Einheit nahegebracht. — Auf diese Weise hat der
Gesetzgeber seine Aufgabe in wunderbar fein durchdachter Weise gelöst.
Er hat, wie Laband sagt, in der Heeresverfassung ein juristisches
Kunstwerk geschaffen, das jedem, der Sinn dafür hat, einen ästhetischen
Genuß bereitet.