Metadata: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 3. Geschäftsordnung für das Herrenhaus. 123 
des Hauses zu bringen. Bei der Diskussion ist ein Zurückgehen auf den 
materiellen Inhalt der Vorlage unzulässig. 
8. 62. Vor der durch Artikel 107 der Verfassungs-Urkunde vorge- 
schriebenen zweiten Abstimmung über Verfassungs-Aenderungen findet eine 
Diskussion nicht statt. 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
8. 63. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem 
Präsidenten mit Nennung des Namens darauf zurückgewiesen, ohne daß da- 
gegen ein Einwand statthaft ist. 
§. 64. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann 
der Präsident die Sitzung auf eine bestimmte Zeit aussetzen oder ganz auf- 
heben. 
§. 65. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Polizei in allen dem 
Hause überwiesenen Räumen zu. 
§. 66. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
giebt oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird entfernt. 
§. 67. Entsteht störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der Prä- 
sident anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne 
räumen. 
§. 68. In welcher Weise der Präsident an ihn oder an das Haus ge- 
richtete Beschwerden und Schreiben, welche sich auf die in dem Hause vor- 
gekommenen Verhandlungen beziehen, zur Kenntniß der Mitglieder bringen 
oder was er im Uebrigen darauf veranlassen will, bleibt seinem Ermessen 
vorbehalten. 
VII. Von den Mitgliedern des Hauses. 
A. Prüfung der Legitimation. 
§. 69. Die Legitimation der neu eingetretenen oder vom Könige neu 
berufenen Mitglieder des Hauses wird nach Maßgabe der Verordnung wegen 
Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 und der Verordnung, 
betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Ver- 
bände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — 
und wegen Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzial-Verbände 
der Grafen zu präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses, vom 10. November 
1865, sowie der Allerhöchsten Erlasse, betreffend das Präsentationsrecht der 
Städte, vom 21. Oktober 1854, 29. September 1860, 26. Oktober 1867, 
12. Mai 1876, 6. Oktober 1879 und 22. März 1892 von der Matrikel- 
Kommission geprüft, welche aus dem Präsidenten des Hauses als Vorsitzenden, 
aus den beiden Vice-Präsidenten und aus vier zu wählenden Mitgliedern 
besteht.
	        
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