Metadata: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 25 
4. Die Ausschließung vom Dienste im Heere erfolgt durch Ertheilung 
eines Ausschließungsscheines. 
8. 36. 1. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen sowohl zum Dienste mit der Waffe, als auch zum Dienste ohne 
Waffe (§. 29, 2) dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, 
d. h. vom Dienste im Heere befreit. 2. Dieselben sind, sobald ihre dauernde 
Untauglichkeit festgestellt ist, von jeder weitern Gestellung vor den Ersatz- 
Behörden entbunden. 3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf 
das Militärpflichtjahr in welchem sie sich befinden, durch Ertheilung eines 
Ausmusterungsscheines. 4. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich 
durch Verstümmelung oder auf andere Weise dauernd untauglich gemacht 
haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Strafbestimmung des 
§. 142 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich. Die Herbeiführung 
der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache 
des Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission. 
§. 37. Der Ersatz-Reserve sind zu überweisen: 1. Mili- 
tärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt 
tauglich befunden werden, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in 
welchem sie sich befinden. 2. Militärpflichtige, welche wegen zeitlicher 
Untauglichkeit zurückgestellt worden sind (§. 29) und auch in ihrem dritten 
Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich befunden werden. 3. Militär- 
pflichtige, welche auf Grund der im §. 30, 2 à — e enthaltenen Be- 
stimmungen zurückstellt worden sind, werden, insofern ihnen diese Berück- 
sichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz-Kommission 
auch noch in ihrem dritten Militärpflichtiahre zur Seite stehen. (Ein 
Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher 
seine Ueberweisung zur Ersatz-Reserve herbeigeführt hat, kann vor Ablauf 
des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, rachträglich aus- 
gehoben werden. R.-M.-G. §. 21. Zu einer derartigen nachträglichen 
Heranziehung zum aktiven Dienste ist nach eingeholtem Gutachten der ver- 
stärkten Ersatz-Kommission (§. 63, 5 c) die Genehmigung der verstärkten 
Ober-Ersatz-Kommission erforderlich.) 4. Die als Ueberzählige zurückge- 
stellten Militärpflichtigen, insofern sie auch in ihrem dritten Militärpflicht- 
jahre überzählig bleiben und auch bis zum 1. Februar des folgenden 
Kalenderjahres zu Nachstellungen (§. 76) nicht gebraucht werden. R.-M.= 
G. §. 13, 4. 5. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militär- 
pflichtiger zur Ersatz-Reserve kann durch die Ministerial-Instanz verfügt 
werden (§. 27.), wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich 
vorgesehene Billigkeitsgründe die Berücksichtigung rechtfertigen. Auf ganze 
Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden.) 
R.-M.-G. §. 22. 
  
  
*) Miliitärpflichtige, welche nach dem 23. Mai 1874 das Studium der Theo- 
logie ergriffen haben, können vermöge ihrer Berufswahl einen Anspruch auf Zurück- 
stellung nicht machen. Deren Zurückstellung mit Rücksicht auf die Vorbereitung für 
den Beruf kann nur in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst verfügt werden. Diesen haben sie so rechtzeitig abzuleisten, daß nicht Ver- 
hältnisse eintreten, welche ihnen die Erfüllung dieser aktiven Dienstpflicht erschweren. 
Befreiung und Ueberweisung derselben zur Ersatzreserve mit Rücksicht auf den 
Beruf ist ausgeschlossen und kann in Würdigung des einzelnen Falles nur durch 
die Ministerial-Instanz verfügt werden. V. Bl. 1876 Nr. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.