92 D. Verordnungsrecht der komm. Generale auf Grund des 89b.
Anreizens im Sinne des 8 9b begrifflich zu deuten sind. Die
Aufforderung im Sinne des 8 9b liegt nach RGstr. Bo. 49 S. 283
„in der einseitigen Kundgebung des Verlangens, daß der andere
eine Cätigkeit entfalte, die, objektiv betrachtet, nach dem Be-
wußtsein des Kuffordernden eine Übertretung des Derbotes
enthalten haben würde.“ Wie sich der Kufgeforderte dem Der-
langen gegenüber verhält, ist belanglos 47)). Nach der subjektiven
Seite ist zu betonen, daß das Begriffsmerkmal „Kuffordern“
Dorsatz verlangt; es genügt jedoch auch bedingter Dorsatz (dolus
eventualis). Ist die AQufforderung von Erfolg gewesen, hat sie
die Übertretung des Derbotes zur Lolge gehabt, so kommt An-
stiftung bzw. Mittäterschaft (§8 47ff. RSt OB.) in Frage 418).
Ist das Kuffordern hiernach direktes Derlangen an einen anderen,
das Derbot zu übertreten, so stellt sich das SKnreizen demgegenüber
als eine indirekte geistige Einwirkung dar, die den anderen zur
Begehung der Cat geneigt zu machen geeignet ist 49). Ob der
andere die Anreizung wirklich verstanden hat und weshalb die
Anreizung keine strafbare Handlung hat nach sich ziehen können,
ist dabei ohne Bedeutung. Der läter muß jedoch im Falle des
§ ob wissen, daß der andere, falls er der Knreizung nachgibt
oder der Kufforderung Lolge leistet, gegen ein vom Militärbefehls-
haber erlassenes Derbot im Sinne des § ob verstößt. hat die
Knreizung die Ubertretung des Derbotes wirklich zur Lolge ge-
habt, so liegt insofern auch hier für den Anreizenden Anstiftung,
Täterschaft oder Mittäterschaft vor.
4) Dgl. R . v. 8. 7. 1915, v. 28. 9. 1915 (Conrad S. 90); Hürschel
S. 254; ferner Ro. v. 25. 10. 1915, v. 16. 5. 1916 (Conrad S. 98).
45) Dgl. Strupp S. 116; Pürschel S. 238; RG. v. 28. 9. 1015 (Tonrad
S. 90); Ebermayer bei Stenglein S. 372; auch Srank StG. S. 220.
4%) Dgl. Ebermayer bei Stenglein a. a. O.; Strupp a. a. O.; Srank
a. u. O.; ferner RG. v. 10. 2. 1916, v. 6. 5. 1916, v. 10. 12. 1915 (Con-
rad S. 100fff.).