Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

6  Fragestellung  in.  Schwürgerichtsföllen.

zusprechen,  und  zwar  die  Entscheidung  dieser  Frage  auf
Grund  einer  Würdigung  der  in  der  öffentlichen  Verhandlung
  vorgekommenen  Beweise.  Der  Schwurgerichtshof
  hätte  nach  dieser  Auffassung  gewissermaßen
die  Funktion  einer  Anklagekammer  in  umgekehrter
Rlchtung.  So  wie  die  Anklagekamnier  darüber  entscheidet,
  ob  eine  Beschuldigung  hinreichend  begründet
sei,  um  sie  der  schwurgerichtlichen  Aburtheilung  zuzuweisen,
  so  scheint  man  den  Schwurgerichtshof  zu
einem  Zwischenbescheide  darüber  berufen  zu  wollen,
ob  eine  Behauptung  der  Vertheidigung  hinreichend
begründet  sel,  um  die  Erwägung  von  Seite  der
Geschwornen  zu  verdienen,  oder  ob  diese  Begründung
ermangle.  In  der  That  hat  man  guten  Grund,  zu
der  Annahme,  daß  die  gegen  den  Antrag  auf  Stellung
von  Zusatzfragen  ausfallendem  Zwischenbescheide  von
den  Geschwornen  als  verbindliche  Richtschnur,  als
rechtskräftige  Begrenzung  des  Wahrspruches  aufgefaßt
  und  befolgt  werden.  Ein  sprechendes  Beispiel
wurde  bereits  in  dem  erwähnten  früheren  Aufsatze
mitgetheilt  ).  Bei  elner  Anklage  auf  Brandstiftung
weiten  Grades  war  der  Antrag  des  Vertheidigers,
Über  geminderte  Zurechnungsfähigkeit  eine  Zusatzfrage
zu  stellen,  verworfen  worden.  Die  Geschwornen  gewannen
  die  Ueberzeugung,  daß  die  That  im  Zustande
eminderter  Zurechnungsfähigkeit  begangen  worden,
Fleien  sich  aber  durch  den  Zuischenbescheid  des  Schwurgerichtshofes
  gebunden  und  bejahten  die  Hauptfrage
unbedingt,  indem  sie  jener  Ueberzeugung  nur  die  Folge
gaben,  dem  Vertheidiger  eine  Urkunde  darüber  zum
Zwecke  eines  Begnadigungsgesuches  zuzustellen.  In
diesem  Falle  hatte  der  Ausspruch  des  Schwurgerichtshofes,
  zufolge  der  von  uns  als  gesetzwidrig  bekämpften
Praxis,  so  wesentlichen  Einfluß  auf  die  Schuldfrage
gewonnen,  daß  der  die  Ueberzeugung  der  Geschwor-%

  Bb.  III  S.  9  Note  7.