Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
S.  44.

Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer  von  der
Eisenbahn-Verwaltung  oder  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion  gehaudhabt;  es
müssen  durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu  Station  gegeben  und  sämmtliche
Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden
können.

Die  Signale

1.  der  Zug  geht  nicht  ab,
2.  es  soll  eine  Hilfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen  erfolgen.

Zum  Herbeirufen  von  Hilfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen  Apparaten

  versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.

§.  45.

Nicht  fahrplaumäßige  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel  durch
ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden  Zuge  den
Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in  den  Seitenbahnen  haltenden  Zügen  zur  Nachachtung
  angekündigt  werden.

Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche  Verständigung
  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat,  und  die  Wärter  vorher  von
dem  Abgang  derselben  durch  den  elektromagnetischen  Telegraphen  zeitig  benachrichtigt  sind.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit
des  Stations-Vorstehers  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —  abgesehen  werden
  bei  Hilfszügen,  welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahn-Unfällen,  Feuersbrünsten  oder
sonstigen  schweren  Kalamitäten  plötzlich  erforderlich  werden.  Dieselben  dürfen  nur  mit
einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  24  Kilometer  pro  Stunde  (400  Meter  pro  Minute)
gefahren  werden.

8.  46.
Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  muß
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